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3) Diese gegenseitigen Abtretungen sollen nur die eigentlichen Jurisdiktions=
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Beziehungen und die damit verknüpften Nutzungen an Sporteln und
Strafgeldern begreifen. »
EsbleibcndaherhierbcydieLehcnsherrlichkeitunddiePerzeptions.
BefugnissederbisherigenJurisdiktionö-Jnhaberansehend-unthundi
herrlichen Gefällen gänzlich unberührt und unverändert, so daß der Ge-
nuß der Letzteren nach wie vor, bezüglich dem Stadtrathe zu Magdala.
und der Superintendemur zu Ronneburg zusteht.
Beyden Lehensbehörden ist zur Erlangung dieser ihnen gebührenden
Gefälle von Seiten der neu eintretenden Justiz-Behörde auf Anrufen
im geordneten Rechtswege zu verhelfen, und dieserhalb die Rechtsge-
bühr prompt zu verfügen.
Wenn auch bey vorkommenden Verdußerungen oder sonstigen, die Sub-
stanz der vorerwahnten beyden Güter afficirenden Verfügungen und
Geschäften, z. B. bey Hypothek-Bestellungen die deshalb erforderlichen
gerichtlichen Verhandlungen und insonderheit die Bestätigungs-Akte
lediglich von der künftigen Justiz-Behörde expedirt und vollzogen wer-
den sollen: so ist dieselbe doch verpflichtet, zu jeder Veränderung in der
Person des Eigenthümers und, wo die Landesgesetze solche erheischen,
zu jeder Hypotheken-Bestelluno, sich im Noraus stets der Lehensberrlichen
Einwilligung zu versichern, welche nach Befinden zu ertheilen ist, ohne
daß dießfalls weitere Kosten als in Eigenthums-Veränderungsfällen die
in der Tax-Ordnung des Landes, welchem das betreffende Gut ange-
hört, bestimmten Gebühren für den Lehensschein erhoben werden dürfen.
Es wird dieses Alles hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 7. Januar 1834.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
II. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird die nachstehende, von dem Königlich Preußischen Ministerium des Innern
und der Polizey zu Berlin, hinsichtlich der Kontrole über die Reisen der
Studirenden in den Königlich Preußischen Staaten unter'n 3. Januar dieses
Jahres erlassene Verordnung, hierdurch zur gehörigen Beachtung bekannt gemacht.
Weimar am 18. Februar 1834.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.