Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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3) Diese gegenseitigen Abtretungen sollen nur die eigentlichen Jurisdiktions= 
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Beziehungen und die damit verknüpften Nutzungen an Sporteln und 
Strafgeldern begreifen. » 
EsbleibcndaherhierbcydieLehcnsherrlichkeitunddiePerzeptions. 
BefugnissederbisherigenJurisdiktionö-Jnhaberansehend-unthundi 
herrlichen Gefällen gänzlich unberührt und unverändert, so daß der Ge- 
nuß der Letzteren nach wie vor, bezüglich dem Stadtrathe zu Magdala. 
und der Superintendemur zu Ronneburg zusteht. 
Beyden Lehensbehörden ist zur Erlangung dieser ihnen gebührenden 
Gefälle von Seiten der neu eintretenden Justiz-Behörde auf Anrufen 
im geordneten Rechtswege zu verhelfen, und dieserhalb die Rechtsge- 
bühr prompt zu verfügen. 
Wenn auch bey vorkommenden Verdußerungen oder sonstigen, die Sub- 
stanz der vorerwahnten beyden Güter afficirenden Verfügungen und 
Geschäften, z. B. bey Hypothek-Bestellungen die deshalb erforderlichen 
gerichtlichen Verhandlungen und insonderheit die Bestätigungs-Akte 
lediglich von der künftigen Justiz-Behörde expedirt und vollzogen wer- 
den sollen: so ist dieselbe doch verpflichtet, zu jeder Veränderung in der 
Person des Eigenthümers und, wo die Landesgesetze solche erheischen, 
zu jeder Hypotheken-Bestelluno, sich im Noraus stets der Lehensberrlichen 
Einwilligung zu versichern, welche nach Befinden zu ertheilen ist, ohne 
daß dießfalls weitere Kosten als in Eigenthums-Veränderungsfällen die 
in der Tax-Ordnung des Landes, welchem das betreffende Gut ange- 
hört, bestimmten Gebühren für den Lehensschein erhoben werden dürfen. 
Es wird dieses Alles hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 7. Januar 1834. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
II. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird die nachstehende, von dem Königlich Preußischen Ministerium des Innern 
und der Polizey zu Berlin, hinsichtlich der Kontrole über die Reisen der 
Studirenden in den Königlich Preußischen Staaten unter'n 3. Januar dieses 
Jahres erlassene Verordnung, hierdurch zur gehörigen Beachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 18. Februar 1834. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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