IV. Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben zur Beseitigung
entstandener Zweifel und nach angehörtem verfassungsmäßigem Gutachten Hoöchst-
ihrer Landes-Justiz-Kollegien zu der Bestimmung im Artikel 1 F. 1 des in
Nummer 10 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1826 publizirten Staatsver-
trages
lautet:
zwischen Preußen und Weimar vom 1. May 1826, welche also
„die gegenwärtige Uebereinkunft erstreckt und beschrankt sich auf die
Gegenstände der durch amtlichen Abdruck bekannt gemachten vorhin er-
wähnten Haupt-Konvention vom 28. August 1819, insoweit dieselben
nach den Staatsverträgen d. d. Wien am 1. Juny 1815 und Paris
am 22. September 1815 die an das Großherzogthum Sachsen Weimar-
Eisenach abgetretenen vormahligen Königlich Scchsischen Gebiethstheile
mit betreffen und nicht zur besondern Verhandlung ausgesetzt worden.
Im Allgemeinen finden auf die so bezeichneten Gegenstände die in der
Haupt-Konvention festgestellten Grundsätze Anwendung, wenn nicht
etwas Besonderes vereinbaret worden“,
eine authentische Interpretation dahin zu ertheilen gnädigst geruber,
daß die hierin angezogene Haupt-Konvention vom 28. August 1819,
abgeschlossen zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr.
Mojestät dem Könige von Sachsen und abgedruckt in der Gesetzsamm-
lung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819 Nummer 37 Seie
237 bis zu Seite 438, diese mit eingeschlossen, in den Grenzen, welche
der oben angezogene Artikel 1 §. 1 des Staatsvertrages vom 1. May
1826 bezeichnet, ohne weitere besondere Publikation (gleich anderen
zwar nicht vi promulgationis aber doch vi receptionis geltenden
Rechtsquellen) auch für das Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach
gesetzliche Kraft und Geltung erlangt habe und von den richterlichen
Behörden, wenn ein Streittheil aus jener Haupt-Konvention Rechte
herleiten will, bey der Entscheidung beachtet und nach Befinden zu
Grunde gelegt werden müsse.
Höchstem Befehle zu Folge wird diese authentische Interpretation Sr.
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 3. July 1834.
Großherzoglich Siächsische Landesregierung.
von Müller.