Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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nath schuldige Steuer gestundet zu sehem wünscht# er hat aber dann die za 
stellende Sicherheit wegen des hiernach für jeden Monath zusählich bewilligten 
Kredits längstens bis zum Ablaufe desselben Monathes verhältnißmaßig zu 
verstärken. 
S. 8. 
Vor Ablauf des Monathes September oder, wenn der gesuchte und be- 
willigte Kredit schon mit einem früheren Monathe ablauft, vor Ablauf dieses 
Monathes, muß der Steuerpflichtige mit der betreffenden Steuer-Hebestelle 
Abrechnung pflegen und den Betrag der kreditirten Steuer, so weit er moch 
nicht getilgt ist, im Laufe des vierten Quartals vollständig berichtigen, ohne 
alle Berücksichtigung des noch vorhandenen Lagerbestandes. 
K. 9. 
Die Kredit-Bewilligung verstehr sich überhaupt nur unter der Bedingung 
der bleibenden Erfüllung der in diesem Regulative enthaltenen, beziehungsweise 
in jedem einzelnen Falle wegen der Art und Höhe der Sicherheit und sonst 
festgesetzten Bestimmungen, und kann sofort zurückgenommen werden, wenn 
eine derselben nicht erfüllt wird. 
In solchem Falle sowohl, als wenn nach Ablauf der Kredit-Periode 
der kreditirte Steuerbetrag nicht binnen der festgesetzten Frist (s. 8) auf der 
Stelle erlegt wird, kann auch das bestellte Unterpfand sofort realisirt, nahment- 
lich der verpfändete Branatwein ohne alle prozessualische Formen von der 
Steuerbehörde mittelst Versteigerung versilbert und von dem Erlös der Steuer- 
rest berichtiget werden. 
Nicht minder ist das Großherzogliche Landschafts-Kollegium berechtiget, 
jedem Steuerpflichtigen, der die allgemeinen oder besonderen Bedingungen der 
Kredit-Bewilligung nicht erfüllt, oder die kreditirte Steuersumme nicht mit 
Ablauf der Kredit-Periode pünktlich erlegt, solche Kredit -Bewilligung für 
immer zu versagen. 
g. 10. 
Ob und in wie fern in einzelnen Faͤllen, um der Industrie zu leichterer 
Aufbewahrung groͤßerer Getraidevorraͤthe bey niedrigen Preißen durch Ver-
	        
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