Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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II. Die Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenach'sche und die Königlich 
Scchsische Regierung haben sich zu Erläuterung des zweyten Paragraphen der 
wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen zwischen 
Ihnen bestehenden Uebereinkunft vom 12. Oktober 1821 über den Grundsatz 
einverstanden: 
daß Kinder nicht heimathloser Aeltern, welche vor Eintritt der 
Konskriptionspflichtigkeit in ihrem Geburtslande mit ihren Aeltern in 
das Gebieth des jenseitigen Staates ziehen, der Militärpflichtigkeit ge- 
gen den verlassenen Staat enthoben und derselben gegen das neue 
Heimathland unterworfen seyn sollen, beydes jedoch nur dann, wenn 
die Aeltern in letzterem wirklich das Heimathrecht erlangt haben; wo 
hingegen in Ansehung der Kinder heimathloser Aeltern die in der 
bestehenden Uebereinkunft hierüber enthaltenen ausdrücklichen Bestim- 
mungen unverändert bleiben. 
Die obgedachten Regierungen sind dabey zugleich übereingekommen, 
daß der eben erwahnte Grundsatz selbst denen zu Gute kommen solle, 
die bisher demselben zuwider, in einem der kontrahirenden Staaten als 
militärpflichtig behandelt worden sind. 
Nachdem nun Se. Koönigliche Hoheit der Großherzog zu Sachsen Weimar- 
Eisenach diese Uebereinkunft, welche vom Tage ihrer legalen Bekanntmachung 
an in Wirksamkeit treten soll, genehmiget und wegen Vollziehung derselben 
das Erforderliche anzuordnen geruhet haben: 
so ist hierüber diese zur Publikation bestimmte Erklärung ausgefertiget 
und auf höchsten Befehl unterzeichnet worden. 
Weimar den 22. July 1834. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
erstes Departement. 
C. W. Freyherr von Fritsch. 
vdt. C. Haͤndel. 
Erklärung 
die Konvention mit dem Königreiche 
Sachsen wegen Uebernahme der Vaga- 
dunden und Ausgewiesenen betr.
	        
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