Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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kunft bemessen, und nach dem Gesetze über die Besteuerung der Branntwein- 
Fabrikation im Großherzogthume vom 13. Dezember 1833 f. 1 ist das Quart 
Branntwein zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles zwar eigentlich mit 1 gGr. 
2,7/12 Pf. Konventions-Geld (1 Sgr. 6,3/4 DPf. Preußisch) besteuert, da aber 
diese Abgabe bey Bereitung des Branntweines aus mehlichten Stoffen nach 
§. 3 jenes Gesetzes nicht vom Branntwein selbst, sondern von zwanzig Quart 
des Rauminhaltes der Meischbottiche mit 1 gGr. 2 DPf. Konventions-Geld 
(1 Sgr. 6 Pf. Preußisch) erhoben wird: so kann an jenem ursprünglichen 
Steuersatze durch erlaubte Industrie nicht unbedeutend und dergestalt erspart 
werden, daß die Steuer von der Ohm Branntwein zu Ein hundert und 
zwanzig Quart nicht auf sechs Thaler, sondern im Durchschnitt nur auf etwa 
fünf Thaler Preußisch zu stehen kommt. 
In Folge jener Vertragsbestimmung, zugleich aber auch in Berücksichtigung 
des letzterwähnten Umstandes sollen nach dem Anhange zu dem Vereins-oll- 
Tarife vom 13. Dezember 1833 bey dem Uebergange von Branntwein aus 
dem Großherzogthume Hessen, wo derselbe keiner Fabrikations-Steuer 
unterliegt, nicht sechs Thaler, wie bey Festhaltung des diesseitigen Steuer- 
satzes von 1 Sgr. 6,3/4 Pf. auf das Quart Branntwein zu bestimmen ge- 
wesen wäre, sondern nur fünf Thaler Preußisch, in Hinsicht auf das eigent- 
lich Statt findende Besteuerungsverhäáltniß, und bey dem Uebergange von 
Branntwein aus den Königreichen Bayern und Württemberg, wo bey der Fa- 
brikation desselben eine Schrotsteuer, bey welcher eine Ersparniß nicht 
Statt finden kann, von 1,1/3 Thaler Preußisch, auf die Ohm berechnet, ent- 
richtet wird, nicht 4,2/8 Thaler, sondern nur 3,2/3 Thaler Preußisch erho- 
ben werden. . 
Wenn nun aber nach jenem Antrage zu dem Zoll-Tarife von dem Kur- 
hessischen Branntwein, der bereits bey der Fabrikation einer Steuer von 
3 Thalern auf die Ohm unterliegt, bey dem Uebergange nach dem Thürin- 
gischen Vereine und dem Großherzogthume eine Ausgleichungsabgabe von 
ebenfalls noch drey Thalern gezahlt werden soll: so folgt hieraus, daß der- 
selbe, dem Branntwein aus Bayern, Württemberg und dem Großherzogthume 
Hessen gegenüber, wenn auch nicht um Einen Thaler, da auch bey seiner 
Fabrikation in demselben Verhältnisse, wie in Preußen, Sachsen und Thü- 
ringen, bey ahnlicher Art der Besteuerung, wie hier eine erlaubte Ersparniß 
an der Steuer eintreten kann, doch um einen halben Thaler Preußisch auf 
die Ohm zeither zu hoch besteuert war.
	        
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