Full text : Lesebuch für die Unterklassen der katholischen Volksschulen der Rheinprovinz.

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Ausnahmen.

1)  Schiffe  von  mehr  als  vierzig  Lasten  Tragfähigkeit,  wenn  sie  eine  Fahrt
wise  Häfen  des  Norddeutschen  Bundes  ohne  Berührung  fremder
Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  unter  I.  3.  a.
und  b.  festgesetzten  Abgabe.

2)  Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  vierzig  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschlieglich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,
ement.)  Granit.-,  Gyps-,  Kalk.,  Mauer.,  Pflaster-  oder  Ziegelsteinen
  aller  Art,  Kreide,  Thon-  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,
Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,
Stroh,  Dachrath,  Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,
sohen  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.


3)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Glückstadt  regelmäßig  oder  häufig
im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl  anstatt  der  Harifmnägen  Abgabe
für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren
Häe  nach  näherer  Anleitung  des  Finanminssters  von  der  zuständigen

erwaltungsbehörde  festzusetzen  bleibt.

Jusätzliche  Bestimmungen.

1)  Soweit  in  diesem  Tarife  die  Sciffölast  den  Erhebungsmaaßstab  bildet,
ist  darunter  die  Preußische  Schiffslast  von  4000  Pfund  zu  verstehen.
2)  Bei  Berechnung  der  Tragsähigiet  werden  Bruchtheile  von  einer  halben
Last  oder  mehr  für  eine  volle  Last  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile  dagegen

außer  Berechnung  gelassen.

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  find  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,
wegen  Eisgangest.  Sturmes  oder  widriger  Winde,  sowie  alle  Frsrruewelche,
  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu
nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht
oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert
zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  40  Lasten  oder  weniger  Tragfähigkeit,  wenn  sie  auf  der
Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Nordbeulscher  Bundesgebiets  in
den  Glückstadter  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  daselbst

(Nr.  7435—7436.)  eine