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tions-Gerichtes und Höchstdero beyden Landesregierungen, zu den §s. 9 und 36
des Gesetzes vom 31. May 1817 wegen des Verfahrens in minderwichtigen
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine authentische
Interpretation dahin zu ertheilen geruhet, daß, gleich wie bey den
im ordentlichen Prozesse zu verhandelnden Streitsachen, auch in Klagsachen,
für welche das in jenem Gesetze geordnete Verfahren Statt findet, eine bestimmte
und genaue Einlassung auf den thatsächlichen Grund der
Einreden, Repliken und Dupliken bey Strafe des Eingeständnisses
sofort bey der ersten Erklärung über diese Prozeß-Handlungen abgegeben
werden muß.
Es sind jedoch hierbey die Gerichtsbehörden, welche nach F. 35 des angezogenen
Gesetzes der Rechtsvertheidigung beyder Theile gleiche Aufmerksamkeit
zu widmen haben, erinnert, die ohne Rechtsbeystand auftretenden Parteyen
auch in Ansehung der Einlassung auf die Einreden, Repliken und Dupliken
über die sie betreffenden Prozeß-Vorschriften zu belehren, ihnen zu Abhülfe
etwaiger Mangel Anleitung zu geben und, daß dieses geschehen, stets bey
den Akten bemerken zu lassen.
Höchstem Befehle zufolge wird dieß zur Nachricht und Nachachtung hiermit
bekannt gemacht.
Weimar den 19. August 1834.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
Krumm.