Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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tions-Gerichtes  und  Höchstdero  beyden  Landesregierungen,  zu  den  §s.  9  und  36
des  Gesetzes  vom  31.  May  1817  wegen  des  Verfahrens  in  minderwichtigen
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  eine  authentische
  Interpretation  dahin  zu  ertheilen  geruhet,  daß,  gleich  wie  bey  den
im  ordentlichen  Prozesse  zu  verhandelnden  Streitsachen,  auch  in  Klagsachen,
für  welche  das  in  jenem  Gesetze  geordnete  Verfahren  Statt  findet,  eine  bestimmte
  und  genaue  Einlassung  auf  den  thatsächlichen  Grund  der
Einreden,  Repliken  und  Dupliken  bey  Strafe  des  Eingeständnisses
  sofort  bey  der  ersten  Erklärung  über  diese  Prozeß-Handlungen  abgegeben
  werden  muß.

Es  sind  jedoch  hierbey  die  Gerichtsbehörden,  welche  nach  F.  35  des  angezogenen
  Gesetzes  der  Rechtsvertheidigung  beyder  Theile  gleiche  Aufmerksamkeit
  zu  widmen  haben,  erinnert,  die  ohne  Rechtsbeystand  auftretenden  Parteyen
  auch  in  Ansehung  der  Einlassung  auf  die  Einreden,  Repliken  und  Dupliken
  über  die  sie  betreffenden  Prozeß-Vorschriften  zu  belehren,  ihnen  zu  Abhülfe
  etwaiger  Mangel  Anleitung  zu  geben  und,  daß  dieses  geschehen,  stets  bey
den  Akten  bemerken  zu  lassen.

Höchstem  Befehle  zufolge  wird  dieß  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit
  bekannt  gemacht.

Weimar  den  19.  August  1834.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
Krumm.