Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

125

Austritt  aus  der  Elementarschule  erhalten;  ob  und  welche  Unterstuͤtzung  er
von  den  Eltern  genossen;  ob  und  welche  Stipendlen  er  bezogen;  welcher  Huͤlfe
er  von  Verwandten  oder  Anderen  sich  zu  erfreuen;  ob  er  sich  durch  Privat-Instruktion,
  und  in  welchen  Faͤchelln  etwas  verdient;  ob  und  wie  er  von  der
Wohlthaͤtigkeit  gelebt  habe.  Sonach  ist  beizusetzen,  wie  er  die  erforderlichen
Ausgaben  in  den  Convikten  zu  bestreiten  im  Stande  sey.  Alles  dieses  muß
der  Vater,  oder  nach  dessen  Ableben  die  Mutter  samt  dem  Pfleger  eigenhändig
  bestätigen.

:.)  Zu  ist  anzuzeigen,  wo  er  die  Elementarschule,  und  wo  er  jede  Klasse  des
untern  Gymnasiums  oder  der  lateinischen  Schule  besucht  habe;  hierüber  sind
sämtliche  Zeugnisse  beizulegen;  das  Zeugniß  vom  lehten  Winterkurs  muß  verschlossen
  sepn.  Noch  hat  sich  der  Bittsteller  vorläufig  mit  einem  Zeugniß
auszuweisen,  daß  er  nach  dem  bestehenden  allgemeinen  Studienplan  mit  dem
Anfang  des  nächsten  Winterkurses  in  das  obere  Gymnasium  übergehen  könne.

5.)  Das  zum  Beibericht  verschlossen  zu  übergebende  Zeugniß  des  Oberamsarztes
von  dem  Orte,  wo  der  Bittsteller  in  dem  lehten  Winterkurs  eine  Lehranstalt
besuchte,  muß  nebst  dem  Zustande  der  Gesundheit  sich  bestimmt  über  die  im
K.  5  der  gedachten  Verordnung  genannten  Punkte  ausdrücken.

4.)  Ferner  muß  in  der  Bittschrift  angegeben  werden,  ob  der  Bittsteller  in  der
Musik  und  in  welchen  Fächern,  in  fremden  lebenden  Sprachen  und  in  welchen,
  im  Zeichnen  2c.,  auch  bis  zu  welchem  Grade  Kenntnisse  besitze.

5.)  Der  Beibericht  des  gemeinschaftlichen  Oberamts  leistet  kein  Genügen,  wenn  er
blos  im  Allgemeinen  die  Wahrheit  der  Bittschrift  bezeugt.  Unförmliche,  so  wie  an
sich  oder  in  den  Belegen  mangelhafte  Bittschriften  sollen  sogleich  zur  Verbesserung
zurückgegeben  werden.  In  der  Sache  selbst  muß  vorzüglich  der  Dekan  sich  über
die  Verhältnisse  und  das  Betragen  des  Bittstellers  genau  erbundigen,  sonach  in  dem
Beibericht  pflichtmäßig  angeben,  was  für  oder  gegen  das  Gesuch  bekannt  sey.

6.)  Jede  Bittschrift,  welche  nicht  vom  1.  bis  31.  Mai  bei  dem  disseitigen  Collegium
  einkommt,  oder  welche  nicht  vorschriftmäßig  verfaßt  und  belegt,  auch
mit  dem  Beibericht  versehen  ist,  wird  unberücksichtiget  zurückgeschickt,  und  der-Bittsteller
  hat  sich  die  Nachtheile  selbst  zuzuschreiben.