KRegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen- Weimar= Eise nach.
Nummer 1. Weimar. 22. Jannar 1381.
Inhalt: G*- lüber das Taubenhalten S. 1. — ——— für Natural-Leistungen im - 1881
S. 3. — Ministerial-Bekanntmachung, behördliche Mittheilungen in Eheirrungssachen betreffend
Hinhenan Bekannimachung, Wechsel in der Hauptagentur der Magdeburger Lebens-Versicherungs- Gesell
schaft betressend S. 4.
(1] Gesetz über das Taubenhalten; vom 12. Jannar 1881.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit verfassungsmäßiger Zustimmung Unseres getreuen Landtags über
das Halten von Tauben, was folgt:
§ 1.
Das Halten von frei umherfliegenden Tauben, sogenannten Feldflüchtern,
ist denjenigen Einwohnern eines Ortes, welche in der Flur desselben dem Feldoder
Gartenbau dienende Ländereien nicht besitzen, untersagt.
§ 2.
Der Besitz von derartigen Ländereien bis zu einem Hektar berechtigt
zur Haltung von zwei Paaren solcher Tauben, der Besitz einer jeden weiteren
1881 1