Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

KRegierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eise  nach.

 

 

Nummer  1.  Weimar.  22.  Jannar  1381.
Inhalt:  G*-  lüber  das  Taubenhalten  S.  1.  —  ———  für  Natural-Leistungen  im  -  1881
S.  3.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  behördliche  Mittheilungen  in  Eheirrungssachen  betreffend

Hinhenan  Bekannimachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-  Gesell
schaft  betressend  S.  4.

(1]  Gesetz  über  das  Taubenhalten;  vom  12.  Jannar  1881.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtags  über
das  Halten  von  Tauben,  was  folgt:
§  1.
Das  Halten  von  frei  umherfliegenden  Tauben,  sogenannten  Feldflüchtern,
ist  denjenigen  Einwohnern  eines  Ortes,  welche  in  der  Flur  desselben  dem  Feldoder
  Gartenbau  dienende  Ländereien  nicht  besitzen,  untersagt.

§  2.
Der  Besitz  von  derartigen  Ländereien  bis  zu  einem  Hektar  berechtigt
zur  Haltung  von  zwei  Paaren  solcher  Tauben,  der  Besitz  einer  jeden  weiteren
1881  1