Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Wenn  der  Einzug  der  Steuer  aus  besonderen  Gründen  als  gefährdet  erscheint,  so
sind  die  Vorsitzenden  der  Nachlaßgerichte  verpflichtet,  dem  Bezirkssteueramt  unverzüglich
von  dem  Sachverhalt  Kenntniß  zu  geben.

S.  7.

Findet  bei  einem  Amtsgericht  die  Auseinandersetzung  über  einen  Nachlaß
gemäß  Art.  78  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  oder  ein  Verfahren
  im  Sinne  des  Art.  93  dieses  Gesetzes  über  eine  Nachfolge  in  Nutzungen  aus
Familienfideikommissen  und  Stammgütern  oder  in  Bezüge  aus  Familienstiftungen  in
Folge  Todesfalls  (s.  auch  Art.  1  Abs.  1  lit.  b  und  c  des  Gesetzes)  statt,  so  hat  der
Amtsrichter  die  Betheiligten  auf  ihre  Anmeldungs=  und  Steuerpflicht  aufmerksam  zu
machen,  auch  dem  Bezirkssteneramt  über  den  Anfall  Kenntniß  zu  geben  und  hierüber
in  den  Akten  des  Amtsgerichts  Vormerkung  zu  machen.

Die  Grundbuchämter  sind  verpflichtet,  von  den  in  das  Grundbuch  gemachten  Einträgen,
  welche  sich  auf  den  Uebergang  von  unbeweglichem  Vermögen  (Art.  2  Abs.  3
des  Gesetzes)  einer  bei  ihrem  Tod  außerhalb  Württembergs  wohnhaften  Person  auf  deren
Rechtsnachfolger  beziehen,  demjenigen  Bezirkssteucramt,  in  dessen  Bezirk  das  Grundstück
gelegen  ist,  Mittheilung  zu  machen.

2.  Aufnahme  und  Feststellung  des  gestands  und  Werths  der  steuerbaren  Vermögensaufälle,  gerechnung
  und  Ansetzung  der  Steuer  durch  die  Bezirkssteuerämter.
S.  S.

Wenn  ein  Verfahren  bei  dem  Vorsitzenden  der  Nachlaßgerichte  auf  Grund  der
Art.  18  und  19  des  Gesetzes  nicht  stattfindet,  so  hat  das  Bezirkssteueramt  nach  Einlauf
  der  Fragebogen  und  der  weiteren  Mittheilungen  des  Vorsitzenden  des  Nachlaßgerichts
  zunächst  die  von  diesem  übersandten  Akten  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  zu  prüfen.  Nachdem  dieselben  soweit  erforderlich  ergänzt  und  richtig  gestellt
sind,  liegt  dem  Bezirkssteueramt  ob,  die  Grundlagen  für  die  Berechnung  und  Ansetzung
der  Steuer,  soweit  dieselben  nicht  in  den  bereits  vorhandenen  Akten  enthalten  sind,  beizubringen
  und  festzustellen.