40 Impf-Gesetz. Zu $$. 14, 15 des Entw.
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noch von ganze Zahl, mit onen sieh reden lässt über die Impfuug ; es sind die Leicht-‚erstreuten,
die Nachlässigen, denen zehn Bestellungen, noch so gut ausgerichtet,
doch nicht den Gedanken eingeben, dieser Bestellung schliesslich nachzukommen;
die sielı selbst mit Geldstrafen belegen lassen und es doelı verbummeln Dann
aber giebt es gerade in der jetzigen Zeit der Agitation eine ganze Zahl von — wie soll
ieh sie nennen? — Prinzipienreitern vielleicht, oder, was noch viel häufiger zutrifft, Renommisten,
die mit einer absonderliehen Meinung anftreten und diese absonderliehe
Meinung nun so weit durehführen, bis ihnen die Sache schlimm vorkommt. Wir haben
deshalb den Zeitpunkt für die Durchführung der von diesem Gesetze vorgeschriebenen
Impfungen gewählt, den auch der H. Abg. Lasker ins Auge gefasst hat, den Zeitpunkt
nämlich, wenn die Epidemie ausgebrochen ist. Wir haben diesen Zeitpunkt gewählt
einmal weil dann die Gesellschaft ein besonderes Recht hat, diese Sieherheitsmassregel
durchzuführen, zweitens aber auch, weil, wenn das Feuer auf den Nägeln brennt, viele
Leute ganz anders über die Sache empfinden, als sie sonst empfunden haben. Ich habe
erst in diesen Tagen einen Brief von einem Kollegen, von einem amtlichen Arzt, von
einem Physikus erhalten, der mir mittheilt, dass in seinem Kreise — der Kreis ist hier
ganz in der Nähe — ein Arzt sich der Neigung hingegeben hatte, mit dieser in ärztliehen
Kreisen schr ausserordentlichen Meinung sich im Publikum zu bewegen und gegen
das Impfen zu agitiren. Als aber im letzten Jahre die Krankheit in seinem Heimathsorte
selbst ausbrach, hat er sich denn doch entschlossen — oder vielleicht auch nur seine
Frau — , sämmtliehe Kinder vacciniren und revacciniren zu lassen, der grösseren
Sieherheit wegen. M. H., diese Erfahrung war für uns immerhin bestimmend genug,
um zu wünschen, dass die betreffenden Individuen dem Impf-Arzt vorgeführt werden,
und selbst zu wünschen, dass bei diesen Vorfiihrungen, wenn es nothwendig erscheint,
auch ein Zwang angewandt werden kann, wie bei anderen Gelegenheiten, bei Zeugenaussagen
u. s. w. Wir waren der Meinung, dass bei sehr vielen von denjenigen, die
renitent gewesen sind, die freundliehe und ernste Zusprache des Impf-Arztes, bei dem
Ja an sich nicht vorauszusetzen ist, dass er ein Geschäft machen will, genügen wird,
um diesen Widerstand zu brechen. Dass von einer zwvangsweisen Impfung nach
unserer Meinung nicht die Rede war, habe ich schon erklärt. Nun gestehe ich zu, dass
unser Amendement hier nicht ganz glücklich gefasst ist, weil immerhin darin noch der
Gedanke gefunden werden könnte, dass eine zwangsweise Impfung stattfinden solle.
Wir haben uns deshalb entschlossen, noch einen Schritt weiter zurückzugehen und uns
mit dem Amendement des H. Abg. Lasker zu vereinigen, in der Voraussetzung, dass
es natürlich der Verwaltungs-Behörde immer überlassen bleibt, alle die in ihrer Befugniss
liegenden Mittel anzuwenden, um die Leute zu bewegen, zu dem Impf-Arzt zu
gehen. Ich erinnere daran, dass in Preussen das allgemeine Reglement von 1835 in
Fällen des Ausbruchs der Krankheit, also gerade zu dem von uns in das Ange gefassten
Zeitpunkt, die von uns verlangte Befugniss in weitgehendem Sinne den Verwaltungs-Behörden
übertragen hat.«
Abgeordneter Abeken:
»Ich bin im Allgemeinen kein Gegner des Impfens; ich habe mich besonders gerade
auch ans den über diese Frage stattgefundenen Debatten überzeugt, dass allerdings die
Statistik sehr dafürspricht, dass der in einzelnen Staaten bereits geübte Impfzwang sehr
viel Gutes gehabt und die Krankheit sehr vermindert hat. Aber es ist ein grosser Unterschied
dazwischen, ob man auf Minderjährige, insbesondere Kinder und Leute von
12 Jahren, oder auf solche Leute, welche während der Erfüllung ihrer militärischen
Dienstpflieht in Kasernen und Lägern massenhaft zusammenwohnen, nnd die sich überhaupt
einerstrengen Disziplin in Bezug auf ihre ganzen Lebens-Verhältnisse unterwerfen
müssen, — wenn man auf solche Personen eine derartige Vormundschaft von Staatswegen
ausübt, oder auf selbständige Erwachsene; und es erscheint nıir allerdings als
ein höchst bedenklicher Eiugriff in das Recht der Persönlichkeit und der Freiheit des
erwachsenen Mannes, wenn man von ihm verlangt, dass er an seinem Körper in reiferem
Alter eine Operation vornehmen lassen soll, die mindestens unter. den Saclıverständigen
noch Zweifeln unterliegt. Einer der H. Vorredner sprach mit einer gewissen Geringschätzung
über alle diejenigen Personen, welche nicht unbedingt zur Fahne des Impfens
schwören. Ich denke, die Wissenschaft sollte vor Allem das Beispiel der Toleranz geben.
Ich muss sagen, meinem Gefühle widerstrebt es ebenso sehr, einen Arbeiter, der die
Geldstrafe nicht zahlen kann, ins Gefängniss zn stecken, weil er sielı einer solchen
Operation, die er für gefährlich hält, nicht unterwerfen will, als es verletzend für mein
Gefühl ist, wenn man einen Menschen vor den Impf-Arzt führt, ihn aufden Stuhl bindet
und die Lanzette in seine Sehultern sticht.
leh finde iiberhaupt, dass die Unterwerfung unter eine solche ärztliche Operation
bei Erwachsenen nicht erzwungen werden sollte.