62 Die Kommunalbesteuerung in Württemberg.
Gesetzgebungsweg abhängig gemacht!. Die näheren Bestimmungen über
die Kommunalbesteuerung der Kapitalien und Besoldungen wurden durch
das Gesetz vom 29. Juli 1849 betr. die Größe der Besteuerung
der Kapitalien und Besoldungen für Gemeinden und Amtskörperschaften
getroffen. Dieselben wurden dann wieder durch das Gesetz vom 15. Juni
1853 betr. die Besteuerung des Einkommens von Apanagen, Kapitalien
und Renten sowie des Dienst= und Berufseinkommens für die Zwecke der
Amtskörperschaften und Gemeinden ersetzt. Eine weitere Anderung der
Gesetzgebung des Jahres 1849 erfolgte sodann durch das Gesetz vom
5. Oktober 1858, welches die Besteuerung der Amtswohnungen und Besoldungsgüter
für die Zwecke der Amtskörperschaften und Gemeinden
gewährte.
Mit diesem Gesetz trat in der Kommunalbesteuerung ein Beharrungszustand
ein, welcher anhielt, bis es infolge des Gesetzes vom 28. April
1873 betr. die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer notwendig wurde,
die Anwendung der neuen Staatskataster auch für die Amts= und Gemeindebesteuerung
durchzuführen, was durch das Gesetz vom 23. Juli 1877
über Besteuerung der Amtskörperschaften und Gemeinden geschehen ist. Durch
dasselbe wurde außerdem die Möglichkeit geschaffen, in einzelnen Gemeinden
auf Grund einer Königl. Verordnung die Erhebung einer Verbrauchsabgabe
von Bier, Fleisch u. Gas einzuführen. Sodann wurde durch das
Gemeindeangehörigkeitsgesetz vom 16. Juni 1885 an Stelle der seitherigen,
auf die Kommunordnung von 1758 (s. o.) basierten Bürger= und Wohnsteuer
eine einheitliche Personalabgabe — Wohnsteuer — eingeführt,
ferner durch die Gesetze vom 2. Juli 1889 und 14. April 1893 die
Erhebung von örtlichen Zuschlägen zur Hundeabgabe und zur Liegenschaftsakzise
ermöglicht und endlich durch Gesetz vom 23. Mai 1890 die
Kommunalbesteuerung des Hausiergewerbebetriebs geändert. Die durch die
vorgenannten Gesetze geregelte Gemeindebesteuerung hat bis in die jüngste
Zeit, d. h. bis zur Gemeindesteuerreform des Jahres 1903, gegolten und
soll darum im nachstehenden eingehender behandelt werden.
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1 Zwar bestanden in einzelnen Gemeinden auch vordem Verbrauchsabgaben,
aber die gesetzliche Grundlage hierzu fehlte. Anläßlich der Beratung einer Eingabe
der Bierbrauer Stuttgarts um Schutz gegen die ihnen zugemutete Bezahlung einer
städtischen Bierabgabe in der Kammer der Abgeordneten vom 22. Februar 1849
(ogl. Verhdlg. d. Kammer d. Abg. 1848 49, III. Bd. S. 1884) wurde hervorgehoben,
daß die Einführung einer derartigen Abgabe an und für sich nicht gerechtfertigt sei.