Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

91 
schen und artistischen Erzeugnisse folgende Grundsätze in Anwendung zu 
bringen: 
Artikel 1. 
Literarische Erzeugnisse aller Art, sowie Werke der Kunst, sie mö- 
gen bereits veröffentlicht seyn oder nicht, dürfen ohne Einwilligung 
des Urhebers oder Desjenigen, welchem derselbe seine Rechte an dem 
Original übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht vervielfältiget 
werden. 
Artikel 2. 
Das im Artikel 1 bezeichnete Recht des Urhebers oder Dessen, 
der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erwor- 
ben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und 
soll, in sofern auf dem Werke der Herausgeber oder Verleger ge- 
nannt ist, in sämmtlichen Bundesstaaten mindestens während eines 
Zeitraumes von zehen Jahren anerkannt und geschutzt werden. 
Diese Frist von zehen Jahren ist für die in den letztverflossenen 
zwanzig Jahren in dem Umfange des deutschen Bundesgebiethes er- 
schienenen Druckschriften oder artistischen Erzeugnisse vom Tage des 
gegenwärtigen Bumdesbeschlusses, bei den künftig erscheinenden Wer- 
ken vom Jahre ihres Erscheinens an, zu rechnen. 
Bei den in mehren Abtheilungen herauskommenden Werken ist 
diese Frist für das ganze Werk erst von Herausgabe des letzten 
Bandes oder Heftes zu zählen, vorausgesebzt, daß zwischen der Her- 
ausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als ein drei- 
jahriger Zeitraum verflossen ist. 
Artikel 8. 
Zu Gunsten von urhebern, Herausgebern oder Verlegern von 
großen, mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen Werken der Wissen- 
schaft und Kunst (Artikel 1) wird das ausgesprochene Minimum des 
Schutzes der Gesammtheit gegen den Nachdruck (Artikel 2) auch bis 
zu einem längeren, höchstens zwanzigjährigen, Zeitraume ausgedehnt, 
und binsichtlich derjenigen Regierungen, deren Landesgesetgebung diese 
verlängerte Schutzfrist nicht ohnehin erreicht, dießfalls eine Verein- 
barung am Bundestage getroffen werden, wenn die betreffende Re-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.