91
schen und artistischen Erzeugnisse folgende Grundsätze in Anwendung zu
bringen:
Artikel 1.
Literarische Erzeugnisse aller Art, sowie Werke der Kunst, sie mö-
gen bereits veröffentlicht seyn oder nicht, dürfen ohne Einwilligung
des Urhebers oder Desjenigen, welchem derselbe seine Rechte an dem
Original übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht vervielfältiget
werden.
Artikel 2.
Das im Artikel 1 bezeichnete Recht des Urhebers oder Dessen,
der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erwor-
ben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und
soll, in sofern auf dem Werke der Herausgeber oder Verleger ge-
nannt ist, in sämmtlichen Bundesstaaten mindestens während eines
Zeitraumes von zehen Jahren anerkannt und geschutzt werden.
Diese Frist von zehen Jahren ist für die in den letztverflossenen
zwanzig Jahren in dem Umfange des deutschen Bundesgebiethes er-
schienenen Druckschriften oder artistischen Erzeugnisse vom Tage des
gegenwärtigen Bumdesbeschlusses, bei den künftig erscheinenden Wer-
ken vom Jahre ihres Erscheinens an, zu rechnen.
Bei den in mehren Abtheilungen herauskommenden Werken ist
diese Frist für das ganze Werk erst von Herausgabe des letzten
Bandes oder Heftes zu zählen, vorausgesebzt, daß zwischen der Her-
ausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als ein drei-
jahriger Zeitraum verflossen ist.
Artikel 8.
Zu Gunsten von urhebern, Herausgebern oder Verlegern von
großen, mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen Werken der Wissen-
schaft und Kunst (Artikel 1) wird das ausgesprochene Minimum des
Schutzes der Gesammtheit gegen den Nachdruck (Artikel 2) auch bis
zu einem längeren, höchstens zwanzigjährigen, Zeitraume ausgedehnt,
und binsichtlich derjenigen Regierungen, deren Landesgesetgebung diese
verlängerte Schutzfrist nicht ohnehin erreicht, dießfalls eine Verein-
barung am Bundestage getroffen werden, wenn die betreffende Re-