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selbst erforderlichen Aufsichtsbeamten Stellen nach Maßgabe der deshalb ge-
troffenen ndheren Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten
werden von der Koniglich Hannoverschen Regierung für beide Landesherren
in Eid und Pflicht genommen und mit Legitimationen zur Ausübung des
Dienstes versehen werden.
Artikel 11.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht
der Dienst-Disziplin sollen die in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte
Elbingerode angestellten Zoll= und Steuer-Beamten ausschließlich der Koöniglich
Preußischen Regierung untergeordnet seyn.
Artikel 12.
Der Königlich Hannoverschen Regierung bleibt es vorbehalten, die für
den Zolldienst angestellten Beamten in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte
Elbingerode, so weit es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstoblie-
genheiten geschehen kann, auch mit der Kontrole der Hannoverschen direkten,
der Stempel= und Salz-Steuern, auch der Chaussee= und Wege-Gelder zu be-
auftragen.
Artikel 18.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungs-Stellen in der
Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbingerode sollen das Königlich Han-
noversche Hoheitszeichen, die einfache Inschrift „Jollamt“ oder „Steueramt“
erhalten und gleich den Zolltafeln, Schlagbäumen rc. mit den Hannoverschen
Landesfarben versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen
ebenfalls nur das Hoheitszeichen desjenigen Landes führen, in welchem das
abfertigende Amt belegen ist.
Artikel 14.
Die Königlich Hannoversche Regierung ist berechtiget, zu demjenigen Kö-
niglich Preußischen Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amte, dessen Bezirke die Graf-