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den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen und Gebiethseinrichtun-
gen sein Bewenden.
Artikel 7.
1) Die Verbrauchsabgaben, welche in dem Fürstenthume Blankenburg und
den übrigen im Artikel 1 benannten Herzoglichen Gebiethstheilen für
Rechnung der Herzoglichen Staatsregierung erhoben werden, oder künf-
tig noch eingeführt werden möôchten, bleiben zwar, wie in sämmtlichen
Vereinsstaaten, der einseitigen Bestimmung der Regierung, sowie dem
privativen Genusse derselben vorbehalten; jedoch werden dabei in Ueber-
einstimmung mit den zwischen sämmtlichen zum Zollvereine gehörigen
Staaten eingegangenen Verabredungen folgende Grundsaätze auch Her-
zoglich Braunschweig'scher Seits beobachtet werden:
a) von allen ausländischen Gegenständen, für welche die tarifmäßige
Eingangsabgabe entrichtet ist, darf keine weitere Verbrauchs= noch
sonstige Abgabe erhoben werden, vorbehältlich jedoch derjenigen inne-
ren Steuern, welche in einem Vereinöstaate auf die weitere Verar-
beitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl frem-
den, als inländischen oder vereinsländischen gleichartigen Gegenstän-
den, allgemein gelegt sind;
in allen Ländern, in welchen vom vereinsländischen Taback, Trauben-=
most und Wein eine Ausgleichungsabgabe zur Erhebung kommt, soll
von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine weitere Abgabe beibe-
halten oder eingeführt werden;
) das gleichartige Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates darf unter
keinem Vorwande höher als das inländische belastet werden.
2) Dieselben Grundsätze finden auch bei den Zuschlagsabgaben und Octrois
Statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, und
deren einseitige Bewilligung ebenfalls der Herzoglich Braunschweig'schen
Regierung vorbehalten bleibt.
b
Artikel 8.
Von den Unterthanen in dem Fürstenthume Blankenburg und den übrigen
in Rede stehenden Herzoglichen Gebiekhstheilen, welche in den Gebiethen der
zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll