Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

114 
von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die gegenwaͤrtige Uebereinkunft in Kraft 
treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmaͤßig die in 
demselben Gewerbsverhaͤltnisse stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten 
unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende aus jenen Landes- 
theilen, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschaft Ankäufe machen, 
oder Reisende aus selbigen, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster 
derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechti- 
gung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich erworben haben, 
oder im Dienste solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, 
in den anderen Staaten des Zollvereines keine weitere Abgabe hierfür zu 
entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Markte zur Ausübung des 
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate die Unterthanen 
aus den mehrerwähnten Landestheilen in jedem Vereinsstaate den eigenen 
Unterthanen gleich behandelt werden. 
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen 
zum Zollvereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem 
Verkehr in den gedachten Landestheilen Herzoglich Braunschweig'scher Seits 
gehalten werden. 
Artikel 9. 
Die, den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende 
Einrichtung der Verwaltung in dem Fürstenthume Blankenburg und den übri- 
gen, dem Zollvereine anzuschließenden Herzoglichen Gebiethstheilen, insbeson- 
dere die Bildung des Grenzbezirkes in selbigen und die Bestimmung, Errich- 
tung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen 
Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen, mit Hülfe der von beiden 
Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissare angeordnet werden. 
Seine Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig, wollen die gedachte Ver- 
waltung dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provinzial-Steuer- 
Direktion zu Magdeburg zutheilen. 
Bei der Bildung des Grenzbezirkes und der Bestimmung der Binnenlinte 
in dem Fürstenthume Blankenburg, dem Stiftsamte Walkenried und dem Amte 
Calvörde wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die beste- 
henden Vorschriften und der gemeinsame Zweck dieses irgend gestatten, zu er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.