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schweren. Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Bin-
nenlinie soll offentlich bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungs-Stellen sollen als gemein-
schaftliche angesehen werden.
Artikel 10.
Seine Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig, werden für die ord-
nungsmäßige Besetzung der in Hoöchstdero fraglichen Landestheilen zu errichten-
den gemeinschaftlichen Hebe= und Abfertigungs-Stellen, sowie der daselbst er-
forderlichen Aufsichtsbeamten = Stellen nach Maßgabe der deöhalb getroffenen
näheren Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen in den gedachten Landestkheilen fungirenden Beamten
werden von der Herzoglich-Braunschweig'schen Regierung für beide Landes-
herren in Eid und Pflicht genommen und mit Legitimationen zur Ausübung
des Dienstes versehen werden.
Artikel 11.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht
der Dienst = Disciplin, sollen die in dem Fürstenthume Blankenburg und den
übrigen mehrgedachten Herzoglichen Landeötheilen angestellten Zoll= und Steucr-
Beamten ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung untergeordnet seyn.
Artikel 12.
Der Herzoglich Braunschweig'schen Regierung bleibt es vorbehalten, die
für den Zolldienst angestellten Beamten in den fraglichen Landestheilen, soweit
es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann,
auch mit der Kontrole der Braunschweig'schen direkten, der Stempel= und
Salz-Steuern, auch der Chaussee= und Wege-Gelder zu beauftragen.
Artikel 13.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungs-Stellen in
den dem Zollvereine anzuschließenden Herzoglich Braunschweig'schen Landeêthei-
len sollen das Herzoglich Braunschweig'sche Hoheitszeichen, die einfache In-
schrift „Zollamt“ oder „Steueramt“ erhalten, und gleich den Zolltafeln,
Schlagbaumen 2c. mit den Braunschweig'schen Landesfarben versehen werden.