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Artikel 18.
In Folge der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft wird zwischen Preußen und
Braunschweig in Beziehung auf das Fuͤrstenthum Blankenburg nebst dem Stifts-
amte Walkenried, das Amt Calvoͤrde, den Herzoglichen Antheil des Dorfes
Pabstdorf und das Dorf Hessen eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden und der Ertrag dieser
Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 19.
Da die im Herzogthume Braunschweig derzeit bestehenden Eingangsabga-
ben wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle des Königreiches Preußen
und der mit demselben im Zollvereine befindlichen Staaten: so verpflichtet sich
die Herzoglich Braunschweig'sche Regierung, vor Herstellung des freien Ver-
kehres zwischen den dem Zollvereine anzuschließenden Herzoglichen Gebiethsthei-
len und dem Gebiethe des Zollvereines, diejenigen Maßregeln zu ergreifen,
welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereines durch die
Einführung oder Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtiget
werden.
So geschehen Hannover am ersten November Eintausend achthundert
sieben und dreißig.
Unterz. Carl Wilhelm Ernst Freiherr August Philipp Christian Theodor
von Canitz und Dallwitz. von Amsberg.
Eduard Wihelm Engelmann.