Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Das dieser Uebereinkunft beigefuͤgte Verzeichniß ergiebt die Gegenstaͤnde, 
bei welchen diese Erleichterungen Statt finden werden, den Umfang derselben 
und die Beschraͤnkungen oder Bedingungen, welche bei einzelnen Gegenstaͤnden 
im gemeinsamen Einverstaͤndnisse vorbehalten worden sind. 
Den zuerst gedachten Regierungen soll es jedoch frei stehen, die frag- 
lichen Erleichterungen nach eigenem Ermessen zu modifiziren, oder wieder auf- 
zuheben, sofern der Tarif des Hannover-Oldenburg-Braunschweig'schen Steuer- 
verbandes hinsichtlich derjenigen Gegenstände, für welche jene Erleichterungen 
von ihnen zugestanden worden sind, auf eine für den Verkehr ihrer Untertha- 
nen nachtheilige Weise verändert würde, oder überhaupt deren Verkehr mit 
Hannover, Oldenburg und Braunschweig von Seiten dieser Staaten wesentlich 
erschwert werden sollte. 
Wegen der erforderlichen Ursprungs-Legitimation der in der Anlage ver- 
zeichneten Gegenstände ist ein besonderes Regulativ verabredet worden, wel- 
ches in dem Gebiethe des Hannover-Oldenburg-Braunschweig'schen Steuer- 
verbandes offentlich bekannt gemacht werden wird, und wonach auch die be- 
treffenden Steuerbehörden in dem Gebiethe des Zollvereines mit entsprechen- 
der Anweisung versehen werden sollen. 
Artikel 83. 
Zur gegenseitigen Erleichterung des Jahrmarktsverkehres soll künftig nur 
von dem verkauften Theile der aus dem Gebiethe des einen Vereines auf die 
Jahrmärkte in dem Gebiethe des anderen Vereines gebrachten Waaren die 
gesetzliche Eingangsabgabe, für den unverkauft zurückzuführenden Theil aber 
in beiden Vereinsgebiethen weder eine Eingangs= noch Durchgangs-Abgabe 
erhoben werden. 
Gegenstände der Verzehrung sind jedoch von dieser Erleichterung aus- 
geschlossen. 
Artikel 4. 
Die im vorstehenden Artikel fuͤr den Jahrmarktsverkehr bestimmten Er- 
leichterungen sollen auch bei dem Verkehr auf den Viehmaͤrkten in den gegen- 
seitigen Vereinsgebiethen Anwendung erhalten, so daß fuͤr das unverkauft zu- 
ruͤckgehende Vieh weder eine Eingangs= noch Durchgangs-Abgabe erhoben 
werden wird. 
  
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