7
IV. In Gemaͤßheit eines, unter dem 24. vorigen Monathes an uns
ergangenen, hoͤchsten Reskriptes soll vom 1. April dieses Jahres an die Aus-
fuͤllung und Aushaͤndigung der, ferner wie bisher in unserem Auftrage auszu-
stellenden, Wanderbuͤcher von denjenigen Unterobrigkeiten des Großherzogthumes
bewirkt werden, welche zur Leitung der Zunftangelegenheiten in dem bezuͤg-
lichen Bezirke berufen sind.
Dieselben haben sich dabei nach folgenden Vorschriften zu richten:
1) Wanderbuͤcher duͤrfen ausgestellt werden:
a. Inlaͤndern, welche uͤber ihre Geburt, den Wohnort der Aeltern,
die gehoͤrig abgehaltene Lehrzeit und ihr gutes Betragen die erforder-
lichen Nachweisungen beibringen.
b. Auslaͤndern, welche nach Beendigung ihrer, bei einem inlaͤndischen
Meister abgehaltenen, Lehrzeit um ein Wanderbuch nachsuchen und
in Bezug auf ihre Heimath genuͤgend legitimirt sind.
Hinsichtlich der letzten muß aber in das Wanderbuch mit bemerkt
werden, daß sie sich mit demselben bei ihrer Heimathsbehoͤrde zu
melden und von dieser die erforderliche Erlaubniß zur Fortsetzung der
Wanderschaft auszuwirken haben.
2) Jede der betheiligten Behoͤrden hat den, fuͤr ihren Bezirk auf ein
halbes oder ein ganzes Jahr muthmaßlich noͤthigen, Bedarf an neuen
Wanderbüchern gegen Einsendung von drei Groschen Konventions-Geld
für das Stück bei unserer Kanzley= Expedition zu erbitten.
3) Ueber die Ausfertigung und Abgabe der Wanderbücher ist von jeder
betroffenen Behörde ein genaues Verzeichniß mit Angabe des Nahmens,
des GeburtsjahreS, der Heimath und des Handwerks des Empfängers,
so wie des Tages der Ausstellung zu führen und am Schlusse jeden
Jahres eine beglaubte Abschrift davon an unsere Kanzley-Erpedition
einzusenden.
Weimar den 9. März 1837.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.