Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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sofort verlohren und der Schuldige verfaͤllt uͤberdies in eine Geldstrafe von 
wenigstens zehen bis zwanzig Thalern oder statt derselben in eine verhaͤltniß- 
maͤßige Gefaͤngnißstrafe. 
Wuͤrde aber fuͤr das Vergehen nach dem Gesetze vom 13. April 1824 
zum Schutze der Forste, Waldungen, Holzungen und Baumanpflanzungen (Re- 
gierungs-Blatt v. J. 1821 S. 575 — 594) oder nach anderen Strafgesetzen 
eine härtere Strafe zu erkennen seyn: so soll die letztere statt der hier ange- 
droheten Strafe eintreten. 
urkundlich ist gegenwartiges, für den Amtsbezirk Kaltennordheim 
gültiges Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß- 
herzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 31. März 1837. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
  
vdt. Ernst Müller. 
Gesetz, 
das Gewerbe der Peitschenstock- 
Macher in dem Amtsbezirke Kalten- 
nordheim betreffend.
	        
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