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II. Da zu unserer Kenntniß gekommen ist, daß die, bei Gründung des
Regierungs-Blattes in dem Patente vom 18. März 1817 F. 6 ertheilte Vor-
schrift, nach welcher die Regierungs= und Wochen-Blätter — statt der lettern
jeht, in Folge der Bekanntmachung vom 2. Marz 1832, die an deren Stelle
getretene Weimarische Zeitung nebst Beilage, insoweit darin amtliche Nachrich-
ten enthalten — in den Gemeindeversammlungen durch den Schuldheissen oder
sonstigen Vorsteher jedes Ortes regelmäßig vorgelesen werden sollen, nicht an
allen Orten gehörig beobachtet wird: so werden die Ortsvorstände zu genaue-
ster Befolgung der vorgedachten Bestimmung hiermit ernstlich angewiesen, die
Behörden aber aufgefordert, sich von Zeit zu Zeit Ueberzeugung darüber zu
verschaffen, daß jenes Vorlesen in den ihnen untergebenen Ortschaften ohne
Aufenthalt und sonst gehörig erfolge.
Weimar am 20. Marz 1837.
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung.
von Müller.
III. Auf dem Grunde eines höchsten Befehles vom 25. März d. I.
wird hierdurch der §. 5 des höchsten Regulatives vom 6. April 1821, die
Pensionirung der Hofdiener-Witwen betreffend, dahin erläutert:
„daß jede künftige Hofdiener-Witwe statt der ihr durch gedachten
„Paragraphen zugesicherten Bier= und Brot-Stelle eine jahrliche baare
„Pension von zwanzig Thalern Konventions -Geld aus der Kammer-
„kasse erhalten soll.“
Weimar den 29. März 1837.
Großherzoglich Sächsische Kammer.
F. A. von Fritsch.