Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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urkundlich ist gegenwärtiger Nachtrag von Uns hoͤchsteigenhaͤndig vollzo- 
gen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 81. Dezember 1836. 
Carl Friedrich. 
Ernst August von Gersdorff. 
Fdt. Ernst Müller. 
II. Alle Polizey-Unterbehörden, welche mit der Ausstellung von Reisepässen 
oder, nach imserer Bekanntmachung vom 9. vorigen Monathes, mit der Aus- 
füllung und Aushändigung der Wanderbücher beauftragt sind, werden hiermit 
angewiesen, dergleichen Reise-Legitimationen an Soldaten des aktiven Bestan- 
de s oder der Kriegs-Reserve nur nach Beibringung einer Urlaubsbescheinigung 
des betreffenden Großherzoglichen Bataillons = Kommando's auözustellen und 
darin, nebst der Dauer der Gültigkeit des Passes oder Wanderbuches bezüg- 
lich des Urlaubs, ausdrücklich zu bemerken, 
daß der Beurlaubte, wenn vor Ablauf seines Urlaubs ein Krieg aus- 
brechen sollte, an welchem die Truppen des Durchlauchtigsten deutschen 
Bundes Theil nehmen, sich alsdann ohne Abwartung einer Order hierzu 
ungesäumt in seinen Garnison-Ort zu verfügen und bei seinem Kom- 
pagnie-Kommando zu melden hat. 
Für die diesfallsige Einrückung im Passe oder Wanderbuche ist eine be- 
sondere Gebühr nicht in Ansatz zu bringen. 
Weimar am 4. April 1837. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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