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mar schriftlich um die Erlassung der nöthigen Order zu requiriren; in den
Fällen unter II, 1 und 2, ergeht gleiche Requisition an das Bataillons-Kom-
mando zu Eisenach unmittelbar, jedoch ist gleichzeitig jedes Mahl das Militär-
Kommando von der an das Bataillons-Kommando erlassenen unmittelbaren
Requisition in Kenntniß zu setzen.
d. 3B.
Die zur Huͤlfeleistung requirirte und befehligte Mannschaft hat sich bei
den verlangten Verrichtungen und Dienstleistungen nach den ihr ertheilten In-
struktionen pünktlichst zu achten und zwar zunächst nach denen, welche ihr von
der vorgesetzten Militär-Behörde (§I§. 1, 2), dann nach denen, welche ihr von
der Civil-Behörde ertheilt worden sind; sie hat ferner alle Exzesse und alle
unnöthige Beschwerungen der Unterthanen sorgfaltigst zu vermeiden. Sie ist
dafür militarisch verantwortlich. Die Civil-Behörde darf sich keine Ahndung,
irgend einer Art, gegen Militär-Personen im Dienste erlauben, sondern hat
sich mit ihren Klagen und Beschwerden wegen nicht befolgten Instruktionen
oder dabei vorgekommener Ungebäühr lediglich an die zuständige Militär-Be-
hörde zu wenden, bei dieser auf Untersuchung und Bestrafung anzutragen.
S. 4.
Ansprüche auf Diäten bei Dienstleistungen stehen der Dienstleisteuden Mann-
schaft nach §. 100 Nr. 7, 8 und 9 des Gesetzes einer allgemeinen Sportel-
und Gebühren-Tare vom 27. April 1836 nur dann und in soweit zu, als
dieselbe nicht in Folge vorhergegangener Anordnung der requirirenden Ober-
behörde Quartier mit Natural-Verpflegung, nach den darüber bestehenden Vor-
schriften, erhält. Im erstern Falle müssen diese Diäten, wenn sie beibringlich
sind, von demjenigen, welcher die Regquisition veranlaßt hat, bezahlt, oder
von den öffentlichen Kassen, mit Einschluß der Patrimonial-Gerichts-Kassen,
übertragen werden.
In bloßen Unglücksfällen, welche die Requisition nothwendig machen, fin-
det jedoch ein Anspruch auf Gebühren nicht Statt.
g. 5.
Sollte übrigens bei eintretenden Eil= und Noth- Fallen der Zeitverlust
durch das Ersuchen um militärische Hülfeleistung in det oben vorgeschriebenen