Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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mar schriftlich um die Erlassung der nöthigen Order zu requiriren; in den 
Fällen unter II, 1 und 2, ergeht gleiche Requisition an das Bataillons-Kom- 
mando zu Eisenach unmittelbar, jedoch ist gleichzeitig jedes Mahl das Militär- 
Kommando von der an das Bataillons-Kommando erlassenen unmittelbaren 
Requisition in Kenntniß zu setzen. 
d. 3B. 
Die zur Huͤlfeleistung requirirte und befehligte Mannschaft hat sich bei 
den verlangten Verrichtungen und Dienstleistungen nach den ihr ertheilten In- 
struktionen pünktlichst zu achten und zwar zunächst nach denen, welche ihr von 
der vorgesetzten Militär-Behörde (§I§. 1, 2), dann nach denen, welche ihr von 
der Civil-Behörde ertheilt worden sind; sie hat ferner alle Exzesse und alle 
unnöthige Beschwerungen der Unterthanen sorgfaltigst zu vermeiden. Sie ist 
dafür militarisch verantwortlich. Die Civil-Behörde darf sich keine Ahndung, 
irgend einer Art, gegen Militär-Personen im Dienste erlauben, sondern hat 
sich mit ihren Klagen und Beschwerden wegen nicht befolgten Instruktionen 
oder dabei vorgekommener Ungebäühr lediglich an die zuständige Militär-Be- 
hörde zu wenden, bei dieser auf Untersuchung und Bestrafung anzutragen. 
S. 4. 
Ansprüche auf Diäten bei Dienstleistungen stehen der Dienstleisteuden Mann- 
schaft nach §. 100 Nr. 7, 8 und 9 des Gesetzes einer allgemeinen Sportel- 
und Gebühren-Tare vom 27. April 1836 nur dann und in soweit zu, als 
dieselbe nicht in Folge vorhergegangener Anordnung der requirirenden Ober- 
behörde Quartier mit Natural-Verpflegung, nach den darüber bestehenden Vor- 
schriften, erhält. Im erstern Falle müssen diese Diäten, wenn sie beibringlich 
sind, von demjenigen, welcher die Regquisition veranlaßt hat, bezahlt, oder 
von den öffentlichen Kassen, mit Einschluß der Patrimonial-Gerichts-Kassen, 
übertragen werden. 
In bloßen Unglücksfällen, welche die Requisition nothwendig machen, fin- 
det jedoch ein Anspruch auf Gebühren nicht Statt. 
g. 5. 
Sollte übrigens bei eintretenden Eil= und Noth- Fallen der Zeitverlust 
durch das Ersuchen um militärische Hülfeleistung in det oben vorgeschriebenen
	        
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