Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Weise ein diesfallsiges Bedenken begruͤnden: so bleibt fernerhin den Ortsbe- 
hoͤrden und Ortsvorstaͤnden auf ihre Gefahr und Verantwortung unbenommen, 
die zunächst stationirten zum Polizey-Ordonnanz-Dienste Kommandirten zur ge- 
eigneten Hülfeleistung aufzufordern, so wie dußersten Falles die Ortseinwohner 
selbst gehörig aufzubieten und zu gebrauchen, um ihre, durch die augenblick- 
liche Nothwendigkeit gebotenen Anordnungen und Maßregeln zu unterstützen und 
zu vollziehen. 
Die hierzu in geeigneten Fällen bestehende Verpflichtung der Staatsun- 
terthanen, insonderheit die in verschiedenen Theilen des Großherzogthumes be- 
stehende, altherkömmliche Einrichtung der so genannten Landesfolge oder Ge- 
richtsfolge, soll durch gegenwärtige Verordnung keinesweges aufgehoben seyn. 
g. 6. 
Die Dislocirung der genannten Kommandirten ist mit Berücksichtigung 
der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse der verschiedenen Landestheile zu be- 
wirken und es sind deshalb Stationen bezüglich mit Neben-Stationen zu 
bilden, dergestalt, daß der in den Stations-Bezirk Kommandirte — dessen Abbe- 
rufung in der Regel nicht eher geschieht, als wenn die Ucbungen des Reserve- 
Bataillons eintreten — bei der zur Zeit der jährlichen Waffenübung erfolgen- 
den Abberufung der in die Neben-Stationen Kommandirten, den Polizey- 
Dienst im ganzen Stations-Bezirke aushülföweise mit besorgen kann, wobei 
auch das Amts= und Gerichtsdiener-Personal zur Auöhülfe gehörig mitzu- 
wirken hat. 
S. 7. 
Die Polizey-Dienstleistung findet jedoch nur in sofern Statt, als solche mit 
dem Militär-Dienste vereinbar ist, dergestalk, daß die militärischen Dienstoblie- 
genheiten im Kollisions = Falle den Vorzug behalten. Unserem Militär-Kom- 
mando bleibt cs daher auch unbenommen, die gedachten Kommandirten bezüg- 
lich zu jeder Zeit mittelst schriftlicher Order, jedoch unter Benachrichtigung 
der Landes-Direktion und mit Beachtung der nachfolgenden näheren Bestim- 
mungen, zurückzurufen und bezüglich ablösen zu lassen. 
§. 8. 
à) Diejenigen Infanterie-Unteroffiziere, welche, als zum Felddienste untaug- 
lich, aus dem aktiven Militär-Bestande zu dem Reserve-Bataillon Unse-
	        
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