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Weise ein diesfallsiges Bedenken begruͤnden: so bleibt fernerhin den Ortsbe-
hoͤrden und Ortsvorstaͤnden auf ihre Gefahr und Verantwortung unbenommen,
die zunächst stationirten zum Polizey-Ordonnanz-Dienste Kommandirten zur ge-
eigneten Hülfeleistung aufzufordern, so wie dußersten Falles die Ortseinwohner
selbst gehörig aufzubieten und zu gebrauchen, um ihre, durch die augenblick-
liche Nothwendigkeit gebotenen Anordnungen und Maßregeln zu unterstützen und
zu vollziehen.
Die hierzu in geeigneten Fällen bestehende Verpflichtung der Staatsun-
terthanen, insonderheit die in verschiedenen Theilen des Großherzogthumes be-
stehende, altherkömmliche Einrichtung der so genannten Landesfolge oder Ge-
richtsfolge, soll durch gegenwärtige Verordnung keinesweges aufgehoben seyn.
g. 6.
Die Dislocirung der genannten Kommandirten ist mit Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse der verschiedenen Landestheile zu be-
wirken und es sind deshalb Stationen bezüglich mit Neben-Stationen zu
bilden, dergestalt, daß der in den Stations-Bezirk Kommandirte — dessen Abbe-
rufung in der Regel nicht eher geschieht, als wenn die Ucbungen des Reserve-
Bataillons eintreten — bei der zur Zeit der jährlichen Waffenübung erfolgen-
den Abberufung der in die Neben-Stationen Kommandirten, den Polizey-
Dienst im ganzen Stations-Bezirke aushülföweise mit besorgen kann, wobei
auch das Amts= und Gerichtsdiener-Personal zur Auöhülfe gehörig mitzu-
wirken hat.
S. 7.
Die Polizey-Dienstleistung findet jedoch nur in sofern Statt, als solche mit
dem Militär-Dienste vereinbar ist, dergestalk, daß die militärischen Dienstoblie-
genheiten im Kollisions = Falle den Vorzug behalten. Unserem Militär-Kom-
mando bleibt cs daher auch unbenommen, die gedachten Kommandirten bezüg-
lich zu jeder Zeit mittelst schriftlicher Order, jedoch unter Benachrichtigung
der Landes-Direktion und mit Beachtung der nachfolgenden näheren Bestim-
mungen, zurückzurufen und bezüglich ablösen zu lassen.
§. 8.
à) Diejenigen Infanterie-Unteroffiziere, welche, als zum Felddienste untaug-
lich, aus dem aktiven Militär-Bestande zu dem Reserve-Bataillon Unse-