Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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g.  4.

Dem  Inhaber  eines  der  in  §.  1  benannten  Geschäfte  kann  von  der  betreffenden  Kreisregierung
  die  Concession  entzogen  werden,  wenn  derselbe  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung
  oder  durch  die  Kreisregierung  ergangener  zweimaliger  schriftlicher  Verwarnung
seine  Beschäftigung  beharrlich  zur  Verbreitung  von  strafbaren,  insonderheit  staatsgefährlichen
Druckschriften  mißbraucht;  doch  darf  seit  der  Bestrafung  oder  der  ersten  Verwarnung  noch
nicht  die  Zeit  von  zwei  Jahren  verflossen  seyn.

Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  dingliche  Gewerberechte  in  der  Weise  Anwendung,
daß  der  Inhaber  des  Gewerbes  der  Befähigung  zur  persönlichen  Ausübung  desselben  verlustig
  wird.

Gegen  die  Verwarnungen  und  die  Entziehung  des  Gewerberechts  oder  des  Rechts  zum
eigenen  Gewerbebetrieb  steht  der  Beschwerdeweg  an  das  Ministerium  und  den  Gebeimen
Nath  offen.

F.  5.

Die  Benützung  von  Privatpressen  zu  Hervorbringung  und  Verbreitung  von  Drucksachen
  unter  dem  Publikum  ist  nur  mit  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  gestattet,  und  es  darf
diese  nur  für  Gegenstände  der  in  §.  14  genannten  Art  und  nur  für  den  eigenen  Gebrauch
ertheilt  werden.  b
g.  6.

Den  Druckern  ist  der  Vertrieb  der  von  ihnen  gedruckten  Schriften  im  Wege  des
Buchbandels  gestattet,  wenn  dieselben  die  Verleger  oder  wenn  sie  von  dem  Verfasser  oder
Herausgeber,  der  Selbstverleger  ist,  mit  dem  Vertrieb  beauftragt  sind.

S.  7.

Buchbinder  als  solche  sind  nur  mit  Büchern  Handel  zu  treiben  befugt,  welche  sie  selbt
gebunden  und  zu  diesem  Zwecke  von  einer  zum  Vertrieb  derselben  berechtigten  Person
bezogen  haben.

F.  8.

Den  Verfassern  oder  Herausgebern  steht  der  Handel  mit  selbstverlegten  Schristen  frei
sie  dürfen  sich  jedoch  zum  gewerbsmäßigen  Absatz  der  letzteren  nur  des  Druckers  (§.  0)
oder  eines  Buchhändlers  bedienen.