Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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7) von den bei Verrichtung ihrer Dienstobliegenheiten bemerkten Defrau- 
dationen an öffentlichen Abgaben, so wie von den bemerkten Waldfreveln 
und Jagdfreveln, ohne Unterschied zwischen dem herrschaftlichen Eigen- 
thume und dem Privat-Eigenthume, den zuständigen Behörden Kennt- 
niß zu geben, auch nach Umständen die Kontravenienten anzuhalten, 
auf die Befolgung der Bau-polizeylichen Vorschriften ein genaues Au- 
genmerk zu richten und etwaige Zuwiderhandlungen bei der betroffenen 
Behörde anzuzeigen; 
8) die von den Justiz= und Polizey-Behörden angeordneken Exekutionen in 
Fällen, wo Widersetzlichkeit sich fürchten läße, zu unterstützen. 
g. 11. 
Mit Vorbehalt nachheriger Beschwerdeführung hat Jedermann den Auf- 
forderungen und Anordnungen der zum Polizey-Ordonnanz-Dienste Komman- 
dirten sofort und unbedingt Folge zu leisten. Dieselben stehen in dieser Hin- 
sicht und was die Bestrafung der ihnen bei Polizey-Dienstverrichtungen wider- 
fahrenen Widersetzlichkeiten und Beleidigungen anlangt, in den Verhltnissen 
anderer kommandirten Militärs. In dieser Eigenschaft sind sie auch berechtigr, 
sich nöthigen Falles ihrer Waffen zu bedienen, um ihren Anordnungen und in 
diesen dem Gesetze Folge zu verschaffen. 
Wer dagegen eine Beschwerde wider einen zum Polizey-Ordonnanz-Dienste 
beorderten Unter-Offizier oder Husaren anzubringen hat, soll auf die genaueste 
und schnellste Untersuchung, auch, wenn solche begründet gefunden wird, auf 
die strengste Bestrafung und gewisseste Genugthuung rechnen dürfen. 
S. 12. 
Jeder Staatsumterthan, besonders aber jede Militär-, Civil= und Gemein- 
de-Behörde ist schuldig, die kommandirten Unter-Offiziere und Husaren auf Er- 
fordern in Ausübung ihrer Pflichten kraftigst zu unterstützen und ihnen die 
uur Aufrechthaltung ihres Ansehens und zur Erreichung ihrer Bestimmung né- 
thige Hülfe, ohne Weiteres, augenblicklich zu leisten. 
Insonderheit sind alle öffentliche Behörden und Ortsvorstande so wie die 
Gastwirthe und Schenkwirthe verbunden, ihnen unweigerlich alle Nachweisungen 
und Mittheilungen zu geben, durch welche die Erfüllung ihrer Dienstobliegen- 
heiten erleichtert werden kann. 
Eingegangene Steckbriefe sind denselben auf das Schleunigste vorzulegen.
	        
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