Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g.  19.

Eine  Vereinigung  der  Parteien  über  eine  andere  Rente  als  eine  feste  Geldrente
  ist  unzulässig.

Alle  Entschädigungsrenten  für  aufgehobene  Nutzungsrechte  sind  auf  den
Antrag  sowohl  des  Berechtigten  als  des  Verpflichteten  nach  vorbergegangener
sechsmonatlicher  Kündigung  durch  Baarzahlung  des  zwanzigfachen  Betrages  derselben
  ablösbar.

Dem  Verpflichteten  ist  es  gestattet,  das  Kapital  in  vier  aufeinander  folgenden
  einjährigen  Terminen,  von  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  an  gerechnet,
zu  gleichen  Theilen  abzutragen,  doch  ist  der  Berechtigte  nur  solche  Theilzahlungen
anzunehmen  verbunden,  welche  mindestens  Einhundert  Thaler  betragen.

Der  jedesmalige  Rückstand  ist  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

Den  Parteien  steht  es  frei,  sich  über  andere  Zahlungstermine  und  einen
anderen  Ablösungssatz  zu  vereinigen)  jedoch  darf  der  letztere  nie  den  fünf  und
wanzigfachen  Betrag  der  Jahresrente  übersteigen;  Verabredungen,  welche  dieser
Vorschrift  zuwiderlaufen,  haben  die  Wirkung,  daß  der  Berechtigte  auf  Grund
Lersekeen.  nur  den  fünf  und  zwanzigfachen  Veirag  der  Jahresrente  zu  fordern
befugt  ist.

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Sind  bei  einer  Servitutablösung  oder  Theilung  dritte  Personen,  namentlich
Obereigenthümer,  Lehns=  und  Fideikommiß-Interessenten,  Wiederkaufsberechtigte,
hopothekarische  Gläubiger,  Nießbrauchsberechtigte,  Leibzüchter,  Pächter  betheiligt,  so
steht  denselben  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Auseinandersetzung  nicht  zu.

C.  21.

Die  Abfindung,  welche  jeder  der  Theilnehmer  durch  die  Auseinandersetzung
erhält,  tritt  an  die  Stelle  der  dafür  aufgehobenen  Theilnahmerechte,  der  dadurch
abgelösten  Berechtigungen  oder  der  dafür  abgetretenen  Grundstücke  und  überkommt
in  rechtlicher  Beziehung  alle  Eigenschaften  derselben.

Das  zur  Ablösung  eines  Nutzungsrechtes  abgetretene  Land  wird  von  allen
auf  dem  verpflichteten  Grundstücke  lastenden  Pfandverbindlichkeiten  frei  und  da.
gegen  den  auf  dem  Nutzungsrechte  haftenden  Pfandverbindlichkeiten  unterworfen.

Renten  und  Kapitalien,  welche  zur  Abfindung  für  eine  abgelöste  Dienstbarkeit
  zu  entrichten  sind,  haben  einen  Pfandrechtstitel  in  Bezug  auf  dasjenige
Grundstück,  welches  der  abgelösten  Oienstbarkeit  unterlag  und  genießen  vor  allen
hppothekarischen  Forderungen  dasselbe  Vorzugsrecht,  welches  dem  abgelösten  Rechte
zustand.  Desgleichen  haben  Renten  und  Kapitalien,  welche  an  die  Stelle  aufgehobener
  Theilnahmerechte  oder  abgetretenen  Grundeigenthums  treten,  einen
Pfandrechtstitel  in  Bezug  auf  diejenigen  Grundstücke,  auf  welche  sie  durch  den
Auseinandersetzungsplan  gelegt  werden  und  zwar  mit  dem  Vorzugsrechte  vor
allen  übrigen  Hypotheken.

Der  Eintrag  der  Renten  und  Kapitalien  in  die  betreffenden  öffentlichen
Bücher  mit  dem  zuständigen  Vorzugsrechte  erfolgt  auf  Grund  der  gegenwärtigen
Bestimmung.

Im  Konkurse  findet  beüglich  der  fälligen  Renten  ein  Anspruch  auf  vorzugs.