Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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2.  die  Waaren,  welche  aus  einem  Theil  des  Freihafengebiets  auf  einer  zollinländischen  Straßenstrecke
  nach  einem  anderen  Theil  desselben  geführt  werden;

die  Waaren,  welche  nach  Ankunft  über  See,  beziehungsweise  zur  Ausfuhr  über  See  auf  dem
Transport  von  der  Zollgrenze  am  Ausfluß  der  Elbe  nach  dem  Freihafengebiete  oder  umgekehrt
  durch  das  Zollgebiet  unmittelbar  (ohne  Lagerung)  durchgeführt  werden,  auch  wenn
dieser  Transport  landwärts  oder  mit  Umladung  auf  der  Unterelbe  oder  in  einem  Hafen  der
Unterelbe  stattfindet.

.  43.

Werden  auf  Flußfahrzeugen,  die  nicht  ro  der  Oberelbe  kommen,  oder  mit  Fuhren,  Lastthieren
oder  Trägern  Waaren  in  das  hamburgische  Freihafengebiet  gebracht,  um  zur  Weiterbeförderung  über
See  durch  dasselbe  durchgeführt  zu  werden,  so  ist  in  den  beim  Ausgang  ins  Freihafengebiet  abzugebenden
  Anmeldescheinen  oder,  wenn  der  Ausgang  der  Waaren  zollamtlich  bescheinigt  werden  muß,
in  den  betreffenden  Bezettelungen  anzugeben,  an  welches  Schiff  oder  an  welchen  Empfänger  die  Waaren
abgeliefert  werden  sollen.

F.  44.

Für  Waaren,  welche  auf  Grund  direkter  Begleitpapiere  im  freien  Verkehr  über  die  Zollgrenze
gegen  das  hamburgische  Freihafengebiet  ein=  und  durch  das  deutsche  Zollgebiet  durchgeführt  werden
(5.  12  Nr.  2  a  des  Gesetzes  und  §.  37  dieser  Bestimmungen),  ist  der  zuerst  erreichten  Anmeldestelle
der  Anmeldeschein  nach  Muster  2c  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.  Die  eine  Ausfertigung  ist
als  „Unikat,“  die  andere  als  „Duplikat“  zu  bezeichnen.  Mit  dem  Unikat  ist  nach  §.  37  Absatz  2
und  3  zu  verfahren;  das  Duplikat  bleibt  dagegen  bei  der  Anmeldestelle  zurück.

Anhang  2,
den  Waarenverkehr  der  Preibezirke  Bremen  und  Brabe  betreffend.

F.  45.

Die  Waaren,  welche

1.  von  See  oder  vom  Zollauslande  in  die  Freibezirke  Bremen  oder  Brake  eingehen,

2.  aus  diesen  Freibezirken  nach  See  oder  nach  dem  Zollauslande  ausgehen,

3.  aus  denselben  zum  Eingang  unmittelbar  in  den  freien  Verkehr  oder  mit  zollamtlichen  Begleitpapieren

  abgefertigt  werden,

sind  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets
  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli  1879  und  den  vorliegenden  Ausführungsbestimmungen  anzumelden,
  soweit  nachstehend  nicht  besondere  Anordnungen  getroffen  sind.

8.  46.

Als  von  See  in  die  Freibezirke  ein-  oder  aus  denselben  nach  See  ausgehend  gelten  dieienigen
Waaren,  welche  nach  Ankunft  von  See,  beziehungsweise  zur  Ausfuhr  nach  See  auf  dem  Transport
von  der  Zollgrenze  oberhalb  Geestemünde  über  die  Weser  oder  auf  dem  Transport  über  die  Freihäfen
von  Bremerhaven  oder  Geestemünde  nach  den  Freibezirken  Bremen  oder  Brake  oder  umgekehrt  durch
das  Zollgebiet  unmittelbar  (ohne  Lagerung)  durchgeführt  werden,  auch  wenn  dieser  Transport  landwärts
oder  mit  Umladung  auf  der  Unterweser  oder  in  einem  Hafen  der  Unterweser  stattfindet.

8.  47.
Von  der  Anmeldepflicht  befreit  sind  —  außer  allen  land=  oder  flußwärts  in  die  Freibezirke  ein-