Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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lich Preußische Post-Expedition“. Diese Postanstalt und die zur Verbindung 
für Allstedt bestehenden oder noch einzurichtenden Posten genießen den Schutz 
und die Vorrechte, welche den Großherzoglich Süächsischen Landesposten nach 
den bestehenden Gesetzen zugesichert worden sind. 
Art. 3. 
Der Post-Erpediteur in Aklstedt wird von dem Königlich Preußischen 
General-Postamte gewählt und angenommen und muß demselben den Dienst- 
eid leisten. Von der beabsichtigten Annahme eines neues Post-Expediteurs 
wird der Großherzoglich Sachstschen Ober-Post-Inspektion in Weimar Nach- 
richt gegeben und falls diese ein gegründetes Bedenken gegen das gewählte 
Individuum erheben sollte, ein anderes geeignetes Subjekt ermittelt werden, 
wobei, soweit als thunlich, die Wahl auf Großherzoglich Weimarische Un- 
terthanen gerichtet werden soll. 
Art. 4. 
Der Post-Expediteur in Allstedt ist in dienstlicher Beziehung dem Kö- 
niglich Preußischen General-Postamte untergeordnet, und wird ganz wie ein 
Preußischer Postbeamte seiner Dienst-Kategorie behandelt, wogegen derselbe 
für sich und seine Familie in dinglichen und persönlichen Angelegenheiten den 
Großherzoglich Süchsischen Landesgesetzen unterworfen bleibt. 
Art. 5. 
Der Post-Expediteur in Allstedt und der dort etwa anzunehmende Un- 
kerbediente sind verpflichtet, die Preußische Uniform und, insofern sie Preußi- 
sche Unterthanen sind, die Preußische National-Kokarde zu tragen. 
Die von Allstedt abgehenden oder dahin kommenden Posten und Post- 
fuhrwerke werden in Preußischer Post--Montirung befördert. 
Art. 6. 
Das Königlich Preußische General-Postamt bestreitet die Besoldung des 
Post-Expediteurs in Allstedt umd die Kosten der für diesen Ort bestehen- 
den oder an deren Stelle einzurichtenden Postverbindungen, wogegen dasselbe 
die gesammte in Allstedt aufkommende Posteinnahme zu beziehen hat. 
Art. 7. 
Für die Post-Expedition zu Allstedt kömmt mit Ausnahme der im fol- 
gen Artikel stipulirten Ermäßigungen, die Preußische Porto-Tare nach Maß- 
gabe des Porto-Regulatives vom 18. Dezember 1824 in Anwendung und
	        
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