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sen Weimar-Eisenach in das Gebieth jedes anderen, dem deutschen Zoll= und
Handelsvereine angehörigen Staates ist abgabefrei, die Ausfuhre in ein dem
Vereine nicht angehöriges Land aber gegen Entrichtung der in dem Vereins-
Jolltarif vom 3. November 1836 bemerkten Ausgangsabgabe gestattet.
2.
Nicht aufgehoben sind jedoch die der Großherzoglichen Kammer oder
einzelnen Grundherren und Gemeinden, bezüglich auch den Papiermühlen zu-
stehenden Berechtigungen, in bestimmten Bezirken das Sammeln und das
Aufkaufen der Lumpen durch Aufsammler ausschließend zu verpachten
oder auszuüben.
Diese Berechtigungen bestehen unverändert fort und die zuständigen Po-
lizey-Behörden haben ctwaige Zuwiderhandlungen gebührend zu ahnden.
Weimar den 10. August 1837.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
III. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der durchlauchtigste Großherzog,
gnädigst beschlossen haben, die Gemeinschaft, welche bisher in Ansehung des
Gerichtes Lauchröden zwischen Großherzoglicher Kammer und den Vettern von
Herda bestanden hat, aufzuheben: so ist man in dieser Beziehung über fol-
gende Punkte übereingekommen:
1) Dem künftig allein von Herdaschen Patrimonial-Gericht bleibt die
ausschließliche Gerichtsbarkeit über die Orte Lauchröden, Göhringen, Lutzberg,
Schmalweihhof und Unterellen sammt deren Fluren.
2) An das Großherzogliche Amt Eisenach geht über die Gerichtsbarkeit
über Eppichnellen, Mittelmölmeshof und Stockhausen von Herdaschen Anthei-
les, und an das Amt Gerstungen die Gerichtsbarkeit über Sallmannshausen
und Rienau, soweit sie denen von Herda bisher zugestanden hat. Es bleibt
jedoch auch eine andere Zuweisung der den Großherzoglichen Aemtern abgetre-
tenen Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Großherzoglichen Staatsregierung aus-
drücklich vorbehalten.
3) Es wird die Gerichtsbarkeit in dem Junkerholz bei Eppichnellen und
in dem von der Großherzoglichen Waldung ganz umschlossenen von Herdaschen
Milmerholz vom Amte Eisenach, die Gerichtsbarkeit in den Großherzoglichen
Antheilen des Pöllers vom Amte Gerstungen, und die Gerichtsbarkeit in den
übrigen in der Flur Lauchröden gelegenen Großherzoglichen Waldstücken von
dem Gericht Lauchröden ausgeübt. Doch sollen die beiderseitigen Förster,