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halts-Register, unter Sonderung der beiden Geschlechter, mit richtiger
Hinweisung auf die betreffende Seite des Buches, bemerkt werden. Für die-
sen Zweck ist das Buch selbst gleich Anfangs zu paginiren, wobei jedoch
die beiden gegenüberstehenden Seiten, welche auf eine und dieselbe Handlung
sich beziehen, nur als eine Seite und mit einer Zahl auf der Ecke rechter
Hand bezeichnet werden. Zu dem alphabetischen Register dienen die vier bis
acht Bogen, welche jedem Bande am Ende beizufügen, in der Mitte zu bre-
chen, und über deren beiden, für das männliche und weibliche Geschlecht be-
stimmten Kolumnen die Buchstaben des Alphabetes, mit der Angabe: „Männ-
lich“ und „Weiblich“ zu schreiben sind.
g. 10.
In den Kirchenbüchern, deren Seitenzahl von dem die Eintragung be-
ginnenden Pfarrer mit seiner Unterschrift auf dem Titelblatte anzugeben ist,
darf kein Blatt vernichtet, auch nichts radirt oder auf andere Weise
ausgelöscht, vielmehr soll, wenn etwa ungeachtet aller anzuwendenden Vor-
sicht ein Versehen im Schreiben begangen seyn würde, dieses alsbald von der
Hand des Pfarrers bemerkt und verbessert werden.
Zu späteren Aenderungen oder Berichtigungen aber ist vorher die
Ermachtigung der vorgesetzten Immediat-Kommission einzuholen.
Wegen der statthaften Nachträge wird auf die §§. 8 und 28 verwiesen.
11.
Wenn in Folge der Abnutzung oder einer erlittenen Beschädigung
die Unbrauchbarkeit eines Kirchenbuches entstanden ist oder bevorsteht: so soll
dasselbe auf Kosten des Kirchenkastens oder bei dessen Unvermögen auf Ko-
sten der Gemeinde (§F. 2) treu abgeschrieben und vom Pfarrer nach genauer
Durchsicht als der urschrift gleichlautend beglaubiget werden. Das Original
aber ist stets zur Vergleichung in künftigen zweifelhaften Fällen gehörig auf-
zubewahren.
Die Kosten einer von dem Pfarrer selbst verschuldeten Umschreibung fal-
len diesem zur Last.
8. 12.
Die saͤmmtlichen Kirchenbuͤcher sollen an einem sicheren, trockenen, auch
reinlichen Orte in dem bei jeder Pfarrei sich befindenden Kirchenschranke auf-