I. Europa. 126 9. Bayern.
halten, und dem Könige die Gewalt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu
übergeben, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium ;“
worüber eine besondere Urkunde aufgenommen wird.
$ 17. Der Regent übt während seiner Reichsverwesung alle Regierungsrechte
aus, welche durch die Verfassung nicht besonders ausgenommen sind.
$ 18. Alle erledigten Ämter, mit Ausnahme der Justizstellen, können während
der Reichsverwesung nur provisorisch besetzt werden. Der Reichsverweser kann
weder Krongüter veräußern oder heimgefallene Lehen verleihen, noch neue Ämter
einführen.
$ 19. Das Gesamtstaatsministerium bildet den Regentschaftsrat, und der
Reichsverweser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten
desselben zu erholen.
$ 20. Der Reichsverweser hat während der Dauer der Regentschaft seine
Wohnung in der königlichen Residenz und wird auf Kosten des Staates unterhalten;
auch werden ihm nebstdem zu seiner eigenen Verfügung jährlich zweimal hunderttausend
Gulden in monatlichen Raten auf die Staatskasse angewiesen.
$ 21. Die Regentschaft dauert in den im $ 9 bemerkten zwei Fällen — im ersten
bis zur Großjährigkeit des Königs, und im zweiten — bis das eingetretene
Hindernis aufhört.
$ 22. Nachdem die Regentschaft beendiget ist, und der in die Regierung eintretende
neue König den feierlichen Eid (Tit X $ 1) abgelegt hat, werden alle Verhandlungen
der Regentschaft geschlossen, und der Regierungsantritt des Königs wird in der
Residenz und in dem ganzen Königreiche feierlich kund gemacht.
Titel II. Von dem Staatsgute.
$ 1. Der ganze Umfang des Königreichs Bayern bildet eine einzige unteilbare
unveräußerliche Gesamtmasse aus sämtlichen Bestandteilen an Landen, Leuten,
Herrschaften, Gütern, Regalien und Renten mit allem Zugehör.
Auch alle neuen Erwerbungen aus Privattiteln, an unbeweglichen Gütern, sie
mögen in der Haupt- oder Nebenlinie geschehen, wenn der erste Erwerber während
seines Lebens nicht darüber verfügt hat, kommen in den Erbgang des Mannsstammes,
und werden als der Gesamtmasse einverleibt angesehen.
$ 2. Zu dem unveräußerlichen Staatsgute, welches im Falle einer Sonderung
des Staatsvermögens von der Privatverlassenschaft in das Inventar der letzteren
nicht gebracht werden darf, gehören:
1. Alle Archive und Registraturen;
2. Alle öffentlichen Anstalten und Gebäude mit ihrem Zugehör;
3. Alles Geschütz, Munition, alle Militärmagazine und was zur Landeswehr
nötig ist;
4. Alle Einrichtungen der Hofkapellen und Hofämter mit allen Mobilien, welche
der Aufsicht der Hofstäbe und Hofintendanzen anvertraut und zum Bedarf oder zum
Glanze des Hofes bestimmt sind;