Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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(österreichisches  Reichsgesetzblatt  S.  399  unter  Nro.  144)  die  verfassungsmäßige  Genehmigung
  ertheilt  hat.  "6

Stuttgart,  den  19.  Februar  1887.  Faber.

Raiserliche  Perordnung  vom  19.  Leptember  1886,
betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Fahrbetriebsmitteln  fremder  Eisenbahnen.

Mit  Beziehung  auf  den  §.  14  des  Grundgesetzes  über  die  Reichsvertretung  vom

21.  December  1867  (Reichsges.  Bl.  Nr.  41)  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt:
Artikel  1.

Die  Fahrbetriebsmittel  fremder  Eisenbahnen,  welche  Personen  oder  Güter  im  öffent.
lichen  Verkehre  befördern,  sind  von  der  ersten  Einstellung  in  den  Betrieb  bis  zur  endgiltigen
Ausscheidung  aus  den  Beständen  innerhalb  des  Geltungsgebietes  dieser  Verordnung  der
Pfändung  nicht  unterworfen,  wofern  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Artikel  2.

Mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung,  welche  am  Tage  ihrer  Kundmachung  in  Wirksamkeit

  tritt,  ist  Mein  Justizminister  beauftragt.

Gekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Konsirmandenang#alt  Martinshaus
in  Altshausen,  Oberamts  Saulgau.

Vom  26.  Februar  1887.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am  25.  l.  Mts.  der  Konfirmandenanstalt  Martinshaus
in  Altshausen,  Oberamts  Saulgau,  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  und  unter
dem  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  die  juristische  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  26.  Februar  1887.  Hölder.
Gedruckt  bei  G.  Hassel  rink  (Chr.  Scheufele).