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(österreichisches Reichsgesetzblatt S. 399 unter Nro. 144) die verfassungsmäßige Genehmigung
ertheilt hat. "6
Stuttgart, den 19. Februar 1887. Faber.
Raiserliche Perordnung vom 19. Leptember 1886,
betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen.
Mit Beziehung auf den §. 14 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom
21. December 1867 (Reichsges. Bl. Nr. 41) finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Artikel 1.
Die Fahrbetriebsmittel fremder Eisenbahnen, welche Personen oder Güter im öffent.
lichen Verkehre befördern, sind von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgiltigen
Ausscheidung aus den Beständen innerhalb des Geltungsgebietes dieser Verordnung der
Pfändung nicht unterworfen, wofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Artikel 2.
Mit dem Vollzuge dieser Verordnung, welche am Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit
tritt, ist Mein Justizminister beauftragt.
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Konsirmandenang#alt Martinshaus
in Altshausen, Oberamts Saulgau.
Vom 26. Februar 1887.
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs haben Seine Königliche
Hoheit der Prinz Wilhelm am 25. l. Mts. der Konfirmandenanstalt Martinshaus
in Altshausen, Oberamts Saulgau, auf Grund der vorgelegten Statuten und unter
dem Vorbehalt der Rechte Dritter die juristische Persönlichkeit gnädigst verliehen.
Stuttgart, den 26. Februar 1887. Hölder.
Gedruckt bei G. Hassel rink (Chr. Scheufele).