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Von landwirhhschaftlichen Brennereien, in welchen nur vom 1. November
bis zum 16. May einschlüssig eingemaischt wird, welche in dem vorausgegan-
genen Zeitraume vom 17. May bis zum 31. Oktober ganz geruhet haben, aus
selbst gewonnenen Erzeugnissen brennen und an keinem Betriebstage über 14
Eimer 29 Maß 1,89 Nösel Weimarisch (900 Preußische Quart) Boktigraum
bemaischen, soll jedoch nur Ein Groschen Drey und Fünf Neuntel Pfennige
Konventions = Geld (Ein Groschen Vier Pfennige Preußisch Kourant oder
Ein Silbergroschen Acht Pfennige) für 25 Maß 1,097 Nösel Wei-
marisch (20 Preußische Quart) Maischraum erhoben werden.
3.
Saͤmmtliche Erhebungsbeamte sind verpflichtet, die Maischbottig-Steuer
von allen und jeden Einmaischungen, welche vom 1. August dieses Jah-
Fres an Statt finden, nach den vorstehenden Bestimmungen auszuwerfen
und zu erheben.
uUrkundlich ist gegenwärtige Verordnung unter Beidruckung des Großher=
zoglichen Staatsinsiegels verfassungsmaßig vollzogen und deren Publikation
durch das Regierungs-Blatt angeordnet worden.
Weimar den 17. July 1888.
Admandatum Serenissimi speciale.
Freiherr v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Verordnung,
die anderweite Regulirung des Erhe-
bungssatzes der Maischsteuer
betreffend.