Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Gewährung  einer  Zollvergütung  für  die  zum  Schiffsbau  verwendeten

  metallenen  Materialien.

Auf  Grund  des  §.  6  der  Bestimmungen  über  die  Gewährung  einer  Zollvergütung
für  die  zum  Schiffsbau  verwendeten  metallenen  Materialien  in  Anlage  4  zu  Nr.  12,2
des  Schlußprotokolls  zum  Zollvereinsvertrag  vom  4.  April  1853  hat  der  Bundesreth
unterm  25.  April  d.  J.  beschlossen,  daß  an  die  Erbauer  von  Seeschiffen  für  die  nicht
speciell  nachweisbaren  Eisenbestandtheile  in  Zukunft  höchstens  die  in  der  nachstehend
abgedruckten  Nachweisung  festgestellte  Zollvergütung  bewilligt  werden  dürfe.

Durch  diesen  Beschluß  ist  die  in  Nr.  11,  1  des  Schlußprotokolls  zum  Zollvereinsvertrag
  vom  16.  Mai  1865  (Reg.  Blatt  S.  209  u.  ff.)  erwähnte  und  in  Anlage  E.
zu  diesem  Vertrag  abgedruckte  Nachweisung  der  Zollvergütungssätze  außer  Geltung
getreten.

Stuttgart,  den  25.  Oktober  1872.
Renner.