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B) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend die Gewährung einer Zollvergütung für die zum Schiffsbau verwendeten
metallenen Materialien.
Auf Grund des §. 6 der Bestimmungen über die Gewährung einer Zollvergütung
für die zum Schiffsbau verwendeten metallenen Materialien in Anlage 4 zu Nr. 12,2
des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrag vom 4. April 1853 hat der Bundesreth
unterm 25. April d. J. beschlossen, daß an die Erbauer von Seeschiffen für die nicht
speciell nachweisbaren Eisenbestandtheile in Zukunft höchstens die in der nachstehend
abgedruckten Nachweisung festgestellte Zollvergütung bewilligt werden dürfe.
Durch diesen Beschluß ist die in Nr. 11, 1 des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrag
vom 16. Mai 1865 (Reg. Blatt S. 209 u. ff.) erwähnte und in Anlage E.
zu diesem Vertrag abgedruckte Nachweisung der Zollvergütungssätze außer Geltung
getreten.
Stuttgart, den 25. Oktober 1872.
Renner.