Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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2) die herrschaftlichen Geld= und Packet = Sendungen zwischen Weimar 
und Erfurt, nahmentlich nach und von den Großherzoglichen Aemtern 
Vieselbach und Großrudestedt; 
8) dergleichen Sendungen zwischen Weimar oder Jena einer Seits 
und Allstedt anderer Seits — mit Beyseitesetzung der in der Ueber- 
einkunft vom 1837 enthaltenen Einschrankungen dieses Porto- 
Freithumes; endlich 
4) dergleichen Sendungen zwischen Weimar oder Jena einer Seics 
und Oldisleben anderer Seits — ebenfalls mit Beyseitesetzung der 
in der angeführten Uebereinkunft vom 6. August 1824 erwähnten Be- 
schränkung — auch auf den Königlich Preußischen Posten, mirhin v öl- 
lig portofrei befördert werden. 
Es wird solches hierdurch zur Kenntniß der betroffenen Behörden ge- 
bracht, um sich in den dazu geeigneten Fällen — mit Beysetzung 
des Rahmens des dafür verantwortlichen Expedienten — der portofreien 
Rubrik, neben Beobachtung der sonst in der Uebereinkunft vom 6. August 
14. Juny 
1824 und in der Uebereinkunft vom 2 Juty 
1837 vorgeschriebenen For- 
men, zu bedienen. 
Weimar den 20. Februar 1838. 
Großherzoglich Sächiische Ober-Post-Inspektion. 
von Motz.
	        
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