Seite des Nr. der
Sunuhba l t. Regierungs-Bekannt=
lattes. E
Frauens-Person — ausländische — Einwanderungs-Erlaubniß--
schein bei deren Veheirathung in einem Großherzoglichen bei
mathsbezireee 113. III.
Futtergeld. Dessen Liquidiren von- einer bestimmten KLlasfe ron
Staatsdienern. *ts“ief“ennn — 119. I.
G.
Geburts-Register über die Jnuden. Verotdnung im Betref
deren Führng e .130—14
Gegenbeweis-Frist. Die Vorschrife vom 15. Jannar 1819
über den Anfang des Laufes derselben soll durch §. 28 des Ge-
setes zur Abkürzung und Verbesserung des Prozeß-Verfahrens
vom 12. April 1833 nicht aufgehoben seonn... ..... 193. III.
Geistliche — künftige — dürfen nicht verabsaäumen, sich auf ver
Universität die erforderlichen pdagogischen Kenntnisse und Fertig.
keiten anzueignen . 6. III.
Geld-Lotterien auswärtige. — Das *“ in r**“* und
das Kolligiren für solche verboten 187. II.
Geldversendungen in Großherzogl. Dienstsachen auf den Ahurn
und Tarischen fahrenden Posten. Diesf. Porto-Freithum .. . . .. 111. 1.
Gemeinde-Heimathsbezirk. Siehe Heimathsbezirk.
Gemeindewaldungen. In denselben dürfen Holzausrodungen
und größere Holzabtriebe nur mit landespolizeilicher Erlaubniß,
Holzschläge nur mit Genehmigung des landesherhen Revier=
Fôrsters, vorgenommen werden ........ 151. —
Gerichtsbank. Nachtrag vom 8. Dezember 1836 zu dem Ger
sete vom 13. April 1833 wegen Besehung der Gerichtbank. 186. 1.
Gerichtsinhaber. Deren Erbgebühren auf dem Grunde der ehe
zustehenden grundherrlichen Berechtigung ..... ... . . ... 117. III.
Gesellen, so sich bei den Innungen der Maurer, Tüncher und
Zimmerleute um das Meisterrecht bewerben, müssen vorher eine
Prüfung bei der Ober-Baubehörde bestehen ... 5. 1.
Golmsdorf wird dem Justiz-Amte Dornburg einverleibt. 1118. w.
Großherzog Carl Friedrich, Koͤnigliche Hoheit. Höchstes
sen Dank für die allgemeine Theilnahme an seiner Krankheit. 19. —
Großschwabhausen wird dem Justiz-Amte Jena einverleibt.. 118. IV.
Grundbestitzungen — früher eximirte — deren eierste in
einen eshungen Orts-Gemeinde-Heimathsbezirrk. 1506. II.