Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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S. 19. 
Binnenzölle, sowohl des Staates, als der Kommunen und Privaten, „ ud 
sind unzulässig. nenzöllc. 
S.20. 10. Desali 
Abgaben an Kommunen oder Privaten von dem Handel und Verbraucheh 
ausländischer Waaren dürfen nicht Statt finden, wenn nicht ähnliche Umstände. Pet 
wie rücksi ichtlich der Staatsabgaben §. 18 erwähnt worden, auch hier eine und Verbreche 
Ausnahme begründen. ns 
S 21. 
Die konventionellen Wasserzölle auf denenigen schiffbaren Flüssen, welche 11. denn 
das Gebiet verschiedener Staaten berühren, so wie alle andere wohlbegrün= secueund an- 
dete Erhebungen und geistungen, welche zur Unterhaltung der Stromschifffahrt 2#3 3%% 
und Flößerei der Kandle, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wege, 
Krahnen, Wagen, Niederlagen und anderer Anstalten für die Erleichterung 
des Verkehres bestimmt sind, gehören dagegen auch künftig nicht zu den in 
den §F. 19 und 20 als unzulässig bezeichneten Abgaben. 
g. 22. 
Abgesondert gelegene, auch vorspringende Landestheile, für welche beson- us een 
dere Verhältnisse es erfordern, können von Entrichtung der durch dieses Ge- Leroschen 
setz angeordneten Abgaben ausgenommen bleiben und in dieser Beziehung ei a 
gene der Oertlichkeit angemessene Einrichtungen erhalten. 
Der Verkehr dieser Landestheile mit dem übrigen Staatsgebiete unter- 
liegt den Beschränkungen, welche diese5 Verhältniß erfordert. 
g. 23. 
Eine Befreiung von den durch dieses Gesetz bestimmten Abgaben findet 12. uscl 
nicht Statt. * 
. 24. L n 
Wo das Staatsgebiet an das Ausland, d. i. an fremde nicht zu demselben zan kiaun 
Zoll-Systeme gehörige Länder angrenzt, bildet die Landesgrenze zugleich die aung de 
Zollgrenze oder Zolllinie, und der zunächst innerhalb derselben gelegene u# iimzee 
Raum, dessen Breite nach der Oertlichkeit bestimmt wird, den Grenzbezirk,
	        
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