Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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als den bezeichneten Landungsplaͤtzen ausnahmsweise zulaͤssig ist, wird durch die 
Zollordnung bestimmt werden. 
g. 30. 
Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenz-Zollamte muß ununterbrochen b) Hertsezung 
fortgesetzt, auch müssen bei dem Zollamte Menge und Art der Waaren voll= t 
ständig und genau angegeben (deklarirt) und die letzteren dem Zollamte zur ni dern 
Einsicht (Revision) vorgezeigt werden. viston. 
g. 31. 
Eingehende, sey es nach einem inlaͤndischen Bestimmungsorte oder zum ) Bebomdun 
ammittelbaren Durchgange deklarirte Waaren werden nach Verschiedenheit der dunoenden 
Fälle entweder sogleich bei dem Grenz-Zollamte vollständig abgefertiget (iin ae 
freien Verkehr gesetzt), oder von solchem unter Zoll-Kontrole (mittelst Be- 
gleitschein) und geeigneten Falles unter Verschluß und gegen Sicherheitsleistung 
für den Betrag des Zolles an eine andere Hebestelle zur Schlußabfertigung 
verwiesen. 
##32. 
Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren geschieht 5 **— 
die Ermittelung der Menge und Art derselben, so wie die Erhebung des “’#s#s 
Zolles nach der Wahl des Waarenführers entweder bei dem Grenz-Zollamte 
am Ausgangspunkte oder bei einer Hebestelle im Innern mit Vorbehalt der 
Revision bei dem Grenz · Zollamte. 
  
Waaren, die nach §. 31 an eine andere Hebestelle zur weiteren Abfer- nere 
tigung verwiesen oder zur unmittelbaren Durchfuhre bestimmt oder nach §. 82 Paarensüh= 
zum Ausgange deklarirt sind, hat der Waarenführer unverändert ihrer Bee# 
stimmung zuzuführen, dem Zollamte, von welchem die Schlußabfertigung zu e 
bewirken ist, zu stellen, auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen Ver- 
schluß unverletzt zu erhalten. 
Die näheren Vorschriften über die Verbindlichkeiten, welche in Hinsicht 
auf Deklaration und Revision der Waaren, auf die Sicherheitsleistung für die 
schuldigen Zollgefälle und auf den Waarenverschluß von Seite der Verkehr- 
treibenden zu erfüllen sind, enthält die Zollordnung. 
. 4. 
Innerhalb des Grenzbezirkes unterliegt aller Waarenverkehr und Trans- *mies un 
port einer genauen und speziellen Aufsicht und ist denjenigen Beschränkungen 
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