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g. 56.
à Borin er Er bestehet in der Regel in ausgeprägten Bleien (Plomben), begreift
ienenn aber auch die Anwendung jedes anderen passenden Verschlußwittels, z. B. die
er anzulegen ist. Versiegelung u. s. w. in sich.
Das abfertigende Amt hat allein zu bestimmen, ob Verschluß eintreten,
welche Art desselben augewendet und welche Zahl von Bleien, Siegel u. s. w.
angelegt werden soll. Es kann verlangen, daß derjenige, welcher die Abfer-
tigung begehrt, die Vorrichtung treffe, welche es für nöthig hält, um den
Verschluß anzubringen.
Wie die am haufigsten vorkommenden Verpackungen beschaffen und
vorgerichtet seyn müssen, um als verschlußfähig anerkannt werden zu könmen,
ergiebt eine besondere Anleitung, welche bei den Aemtern ausgehängt und auf
Verlangen gegen Erstattung der Papier= und Druck-Kosten verabreicht wird.
. 57.
n Das Material an Blei, Lack, Licht und Versicherungsschnur hat die Zoll-
" verwaltung anzuschaffen, welche dafuͤr die in dem Tarife festgesetzten Gebuͤh-
ren zu beziehen befugt ist.
Das übrige zu der Vorrichtung erforderliche Material hat derjenige zu
besorgen, welcher die Waare zum Verschluß stellt.
g. 58.
(4 Verletren Bei eingetretener Verletzung de5 Waarenverschlusses kann in Folge des
à2/ Verschlusse#. Begleitscheines für die Waaren, je nachdem sie genau bekannt sind oder nicht,
die Entrichtung ihres tarifmaßigen oder des höchsten Eingangszolles verlangt
werden.
Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt: so kann der
Inhaber der Waaren bei dem nacchsten zur Verschlußankegung befugten Zoll-
oder Steuer= Amte auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der
Waaren und neuen Verschluß antragen.
Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und
giebt sie an dasjenige Amt, welchem die Waaren zu stellen sind, ab. Die
dem Amte an dem Bestimmungsorte vorgesetzte Oberbehörde wird alsdann ent-
scheiden, inwiefern die eben angegebene Folge des verletzten Waarenverschlus-
ses eintreten soll oder zu mildern ist.