Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

5)  Befugniß
zur  Bearbeitung
  der  Waaren
  auf  dem
Oager.

6)  Vermiade=60



S  63.

Den  Eigenthümern  und  Disponenten  der  lagernden  Güter  steht  es  frei,
in  der  Niederlage,  unter  Aufsicht  der  Beamten,  die  Maßregeln  zu  treffen,
welche  die  Erhaltung  der  Waaren  nöthig  macht,  und  letztere  zu  dem  Ende
umzustürzen,  anders  zu  verpacken  oder  aufzufüllen.

Das  Netto-Gewicht  oder  der  Inhalt  der  Kolli  bei  der  ersten  Revision
ist  jedoch  auch  diesen  Falles  als  Grundlage  der  Verzollung  festzuhalten,  sowie
bei  der  Verabfolgung  der  Waaren  aus  der  Niederlage  keine  Vergütung  für
verzollte  Waare  erfolgt,  welche  zur  Ergänzung  der  unverzollten  gedient  hat.

Veränderungen  des  Gewichtes  der  Tara  sind  unter  obigen  Umständen
erlaubt.

In  wie  weit  eine  Bearbeitung  der  auf  dem  Packhofe  lagernden  Waaren
auch  für  andere  Zwecke  als  den  der  bloßen  Erhaltung  Statt  finden  könne,
bestimmen  die  besonderen  Packhofs-Regulative  (F.  67)  nach  dem  örtlichen  Bedürfnisse.


g.  64.
Eine  Verminderung  der  Waaren,  welche  erweislich  im  Packhofslager

zens  beriehen  durch  zufällige  Ereignisse  Statt  gefunden  hat,  begründet  einen  Anspruch  auf

des  Lagerns.

7)  Verpflichtungen
  der  Verwaltung
  rücksichtlich
  der  lagernden

  Waaren.



Zollerlaß.

Unter  solchen  zufalligen  Ereignissen  wird  aber  eine  Verminderung  des
Gewichtes,  welche  durch  Eintrocknen,  Einzehren,  Verstäuben  und  Verdunsten
der  Waaren  und  nahmentlich  bei  Flüssigkeiten  durch  die  gewöhnliche  Lekkage
entsteht,  nicht  verstanden.

8.  65.

Die  Packhofsverwaltung  muß  für  die  wirthschaftliche  Erhaltung  der
Packhofsrdume  in  Dach  und  Fach,  für  sichern  Verschluß  derselben,  für  Aufrechthaltung
  der  Ruhe  und  Ordnung  unter  den  in  dem  Packhofe  beschaftigten
Personen,  sowie  für  Abwendung  von  Feuersgefahr  im  Innern  des  Gebäudes
und  seinen  nächsten  Umgebungen  durch  Anschaffung  und  gehörige  Instandhaltung
der  erforderlichen  Feuer-Löschgeraäthschaften  sorgen,  und  haftet  für  Beschedigungen
  der  lagernden  Waaren,  welche  aus  einer  ihr  zur  Last  fallenden  Unterlassung
  oder  Vernachlassigung  dieser  Fürsorge  entstehen.  Diese  Verpflichtung
tritt  erst  ein,  nachdem  die  Waare  in  die  Niederlage  aufgenommen  und  die
amtliche  Bescheinigung  hierüber  ertheilt  worden  ist.