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werden könnte. Vielmehr liegt bei der Tradition in Wahrheit
lediglich zunächst eine, wie oben auseinander gesetzt wurde,
durchaus dem Wesen des Rechtes entsprechende Dereliction vor,
auf Grund deren sich die Oberhoheit des bisher über ein bestimmtes
Grebiet souveränen Staates, dessen potestas, aus diesem
Gebiete zurückzieht in der Art, dass dieses Gebiet im Augenblicke
der Dereliction, als ein „Land ohne staatsrechtliche Organisation‘
erscheint, welches eben darum ohne Weiteres von irgend
einem andern beliebigen Staate occupirt werden kann; aber diese
Entäusserung von Seiten des derelinquirenden Staates erfolgt in
den hier fraglichen Fällen ausdrücklich in Hinblick auf diese
Occupation, gerade durch einen andern ganz bestimmten Staat;
und, sobald man diese Analyse gelten lässt, gegen welche begrifiliche
Einwände nicht recht denkbar sind, dann kann man
die Tradition auch sehr wohl als eine durchaus den Grundbegriffen
alles Rechtes entsprechende „derivative Erwerbsart‘“ ansehen,
d. h. die Sache so auffassen, dass in der Tradition eines
Landestheiles nichts anderes enthalten ist, als die nach den einschlägigen
Verfassungsbestimmungen eines Staates bewirkte Uebertragung
der demselben bisher über ein gewisses Gebiet zustehenden
potestas an die Regierung eines andern Staates, welcher auf
Grund der entsprechenden, in dem letzteren geltenden Verfassungsgrundsätze
diese potestas nunmehr ihrerseits erwirbt. — — —
Die Lehre, dass sich eine legale Veränderung in der jeweiligen
Länderconfiguration der Kulturwelt ausser durch Fusion zweier
selbstständiger Staaten, auch durch Dereliction und insbesondere
durch Tradition eines Gebietstheiles von einem Staate an den
andern vollziehen kann, würde längst, gerade in der Auffassung,
wie sie hier entwickelt worden ist, von Theorie und Praxis anerkannt
worden sein, wenn nicht gerade hierbei wieder jenes
Moment mit in’s Spiel käme, auf welches im Eingange dieser Abhandlung
hingewiesen wurde, d. h. wenn nicht gerade hier sich
die Folgen geltend machten, zu welchen die unglückliche Wahl