Metadata : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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pflege  befindlichen  Irren  unter  geeigneter  Mitwirkung  der
Distriktspolizeibehörden  zu  ermitteln  und  in  mitgetheilten  Formularien
  aufzunehmen.

Diese  Tabellen  sind  der  vorgesetzten  Regierung  einzuschicken,
welche  sie  im  Original  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern
vorzulegen  hat.

Durch  Ministerialentschließung  vom  11.  Januar  1854  ist
in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München  ein  Gesundheitsrath
  ins  Leben  gerufen  worden,  um  Uebelstände  und  Mängel
in  Bezug  auf  die  Sanität  in  München  aufzudecken,  die  Mittel
zur  Abhilfe  reiflichst  zu  erwägen  und  darüber  wohlbemessene
Vorschläge  und  Gutachten  vorzulegen.  Vorstand  des  Gesundheitsrathes
  ist  der  k.  Polizeidirektor,  Beisitzer:

1)  ein  dafür  zu  bestimmendes  Mitglied  des  Stadtmagistrates,
2)  der  II.  Medizinalreferent  der  Regierung  von  Oberbayern;
3)  der  k.  Kreis=  und  Stadtgerichtsarzt;

4)  der  k.  Polizeiarzt;

5)  der  k.  Polizeiadjunkt;

6)  die  beiden  Gerichtsärzte  der  Landgerichte  München  und  Au.

Dieser  Gesundheitsrath  besteht  unabhängig  von  den  Physikaten,
  und  die  Gerichtsärzte  werden  durch  denselben  in  keiner
Weise  in  Erfüllung  der  ihnen  nach  den  bestehenden  Gesetzen
und  Verordnungen  obliegenden  Pflichten  und  Rechte  beirrt.

Im  Mai  1858  wurden  in  München  zwei  Polizei-Physikats-Assistenzärzte
  aufgestellt,  die  im  Polizeigebäude
wohnen,  damit  jederzeit,  Tag  und  Nacht  für  vorkommende
Unglücksfälle  und  solche  Fälle,  welche  sich  zur  Kenntniß  und
Verhandlung  der  k.  Polizeidirektion  eignen,  ärztliche  Hilfe  bereit
sei  und  sofort  verlangt  werden  könne.

Der  Gerichtsarzt  hat  sich  besonders  auch  an  der  Armenpflege
  zu  betheiligen.  Er  ist  Mitglied  des  Lokalarmenpflegschaftsrathes
  seines  Wohnortes  und  des  Distriktsarmenpflegschaftsrathes
  des  Amtsbezirkes.  Seine  Hauptaufgabe  dabei  ist
dahin  zu  wirken,  daß  die  Vorschriften  über  die  Armen-Krankenpflege
  in  das  Leben  gerufen  und  energisch  durchgeführt  werden.

Dem  Gerichtsarzt  liegt,  wo  nicht  wie  in  den  größeren
Städten  eigene  Armenärzte  aufgestellt  sind,  die  ärztliche  Behandlung
  der  armen  Kranken  in  seinem  Wohnorte  und  dessen
nächsten  Umgebungen  von  Amtswegen  ob.

In  den  entfernteren  Orten  ist  sie  den  praktischen  Aerzten