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Ministerial-Beksnuntmachung.
Nachdem im Einverständniß mit den Regierungen der übrigen Staaten
des deutschen Zoll= und Handels-Vereines bestimmt worden ist, daß die im
Vereinszoll-Tarife für die Jahre 1840 bis 1842 unter Position 25, litt. X,
Nr. 3 enthaltenen Tara-Sätze bei dem für inländische Raffinerieen, in Fässern
eingehenden Lumpenzucker, unter gleichzeitiger Aufhebung des Ugterschiedes
zwischen Fässern von hartem und von weichem Holze, in folgender Maße, als:
für Fässer unter 15 Zenkner Brutto-Gewicht auf 10 Pfunbe vom
Zentner Brutto und
für Fasser von 15 Zentner Brutto-Gewicht und darüber auf 7
Pfunde vom Zentner Brutto
vom 1. Januar 1841 ab herabgesetzt, auch die hiernach vereinbarten geringe-
ren Tara-Satze von dem vorgedachten Zeitpunkte ab auch auf denjenigen
Lumpenzucker in Anwendung gebracht werden sollen, welcher schon früher zu
Packhofs-Niederlagen oder Privat-Läágern gelangt ist, aber erst im Jahre
1841 zur Versiedung und resp. Verzollung angemeldet wird: so wird solches
hiermit, gemäß der Bestimmung im F. 18 des Zollgesetzes vom 1. May 1838,
unter dem gleichzeitigen weitern Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß die Verzollung jenes schon vorrathigen Zuckers erst bei wirklich eintreten-
der Versiedung desselben für zulässig erachtet werden kann und daß übrigens
es sich von selbst verstehet, daß durch die Ermäßiqgung der in Rede stehenden
Tara-Satze in der Befugniß der Zollvperwaltung, die Netto-Verwiegung Statt
finden zu lassen, nichts geändert wird und von dieser Befugniß auch bei dem
Lumpenzucker zum Versieden Gebrauch zu machen ist, insofern sich der Re-
duktion des Tara-Satzes ungeachtet erhebliche Mißverhältnisse zwischen der
wirklichen und der tarifmäßigen Tara noch ferner ergeben follten.
Weimar den 6. November 1840.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freih. von Gersdorff.