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Wenn neben dem Entwurfe eines Bau-Kontraktes noch
eine besondere genaue Beschreibung der Arbeiten gefordert wird,
für jeden Bogen derselben ... 1Thlr. — Gr.
3) fuͤr Fertigung eines Baurisses .... — „ 10 =
bis 10 — =
4) für ein schriftliches Gutachten = 10
bis 2 s — -
ö)fürRevisioneinerBaurechnung........................ —-20-
bis 8 4 — 2
fuͤr Leitung und Beaufsichtigung eines ganzen Baues ein bis zwei
des Bauanschlages, vorbehaͤltlich jeder andern Privat--Uebereinkunft.
Prozent
Im Zweifel entscheidet bei allen diesen Ansaͤtzen das Ermessen der Ober—-
Baubehörde.
S. Gebühren der Rentämter und anderer zur Erhehung von gr#undherrlichen
Gefällen angestellten Personen.
. 150.
1) Abschreibegebühren und Zuschreibegebühren, zusammen:
von jedem Item .. . . — 8 —
Olichttheilsberechtigte entrichten hiervon nur die Hüälfte.
Bei gebundenen Gütern, die über 500 Thaler werth
sifooo.t ..... — Thlr. 10 Gr.
und wenn sie uͤber 1000 Thaler werth sind- —. 20
Gebundene Güter oder solche abgetrennte Bestandtheile derselben, bie
gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in keinem
Besi-Veränderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet werden.
Wenn zwei oder mehre Items, die früher nur Eins bildeten, wieder
in Eine Hand zusammengebracht sind und nun zusammen vercußert
werden, so sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen.
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erben, so darf dieses zu
keiner Erhöhung der Ansätze führen.
Wumerkung.
Es ist in jedem Besitz-Veränderungsfalle unbedingt Pflicht der Grundstäcksbe-
sitzer, das Abschreiben und das Zuschreiben in den Ecbzinsbüchern und in den
Grundbüchern bewirken zu lassen.