Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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KS.  12.

Jeder  Preisbewerber,  sey  es  nun  um  vie  Nennpreise  oder  um  die  landwirthschaftlichen
Preise,  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spätestens  Vormütags  neun
Ubr  mit  seinen  Tpieren  auf  der  für  die  betreffende  Thiergattung  angewiesenen  Stelle
einzufinden.

8.  13.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  11  Uhr  ihren  Anfang.
8.  14.

Alle  diejenigen  Landwirthe,  welche,  ohne  auf  einen  der  oben  bestimmten  Preise  Anspruch
zu  machen,  irgend  etwas  Auögezeichnetes  an  Pferden,  Rindvieh  oder  andern  Hausthieren
aufzuweisen  vermegen,  werden  eingeladen,  durch  die  Ausstellung  vesselben  zu  Beförderung  der
gemeinnützigen  Zwecke  des  Festes  mitzuwirken.

8.  15.

Zur  Ausstellung  landwirthschaftlicher  Produkte,  welche  ihrer  Seltenheit  oder  Vollkommenheit
  wegen  der  besonderen  Aufmerksamkeit  des  vaterländischen  Publikums  würdig  sind,  werden
besondere  Buden  aufgeschlagen  werden.

8.  16.

Auch  die  Exfinder,  Verfertiger  oder  Besitzer  ausgezeichneter  Fabrikate,  Werkzeuge,  Maschinen
  2c.  werden  eingeladen,  dieselben  auf  diesem  Wege  dem  Publikum  zur  anschaulichen
Kenntniß  zu  bringen.

K.  17.

Den  Schaulustigen  bleibt  nicht  allein  der  äußere  Umkreis  der  Rennbahn,  sondern  auch
die  Rennbahn  selbst,  letztere  jedoch  nur  bis  zu  Anfang  der  Preisevertheilung  geöffnet.

Für  diejenigen  Zuschauer,  welche  sich  der  unter  polizeilicher  Aufsicht  aufgeschlagenen
Schaugerüste  nicht  bedienen  wollen,  wird  ein  hinreichender  Theil  des  Umkreises  angewiesen.
Dagegen  ist  das  Eindringen  unter  die  Schaugerüste,  so  wie  der  Eintritt  in  die  inneren,  zur
Ausstellung  der  verschiedenen  Thiergattungen  bestimmten  Räume  zu  Verhütung  jeden  Unfalls
verboten.

S.  18.

In  gleicher  Absicht  ist  der  Zutritt  zu  dem  Schauplatze  nur  Fußgängern,  mit  gänzlichem