Metadaten : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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der  zur  Deckung  der  Pfandbriefe  benutzten  Hypotheken  sowie  die  Hälfte  des  eingezahlten  Grundkapitals
  nicht  überschreiten.

Der  Zinsfuß  der  zur  Deckung  verwendeten  Hypotheken  soll  den  Zinsfuß  der  Pfandbriefe
  nicht  um  mehr  als  2½  v.  übersteigen.  Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde.

Die  zur  Deckung  dienenden  Hypotheken  müssen  ferner  mit  mindestens  einhalb  vom  Hundemnt
des  ursprünglichen  Darlehnsbetrages  jährlich  getilgt  werden.  Innerhalb  der  auf  die  Eröffnung  des
Geschäftsbetriebes  der  Gesellschaft  folgenden  ersten  drei  Jahre  kann  die  Aufsichtsbehörde  in  einzelnen
Fällen  gestatten,  daß  von  der  Gesellschaft  gemäß  §  2  Abs.  3  Nr.  1  erworbene  Hypotheken  zur
Pfandbriefdeckung  verwendet  werden,  auch  wenn  sie  nicht  der  vorgeschriebenen  jährlichen  Tilgung
unterliegen.

§#  67.  Steht  der  Gesellschaft  eine  Hypothek  an  einem  Grundstück  zu,  das  sie  zur  Verhütung
eines  Verlustes  an  der  Hypothek  erworben  hat,  so  darf  diese  als  Deckung  von  Pfandbriefen  höchstenmit
  der  Hälfte  des  Betrages  in  Ansatz  gebracht  werden,  mit  welchem  sie  vor  dem  Erwerb  des
Grundstücks  durch  die  Gesellschaft  als  Deckung  in  Ansatz  gebracht  war.

Ist  infolge  der  Rückzahlung  von  Hypotheken  oder  aus  einem  anderen  Grunde  die  vorgeschriebene
  Deckung  an  Hypotheken  nicht  mehr  vollständig  vorhanden  und  ist  weder  die  Ergänzung
durch  andere  Hypotheken  noch  die  Einziehung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Pfandbriefen  sofort
ausführbar,  so  hat  die  Gesellschaft  die  fehlende  Hypothekendeckung  einstweilen  durch  Wertpapiere,  die
im  Verkehr  mit  der  Reichsbank  zur  Beleihung  zugelassen  sind,  oder  durch  Geld  zu  ersetzen.  Die
Wertpapiere  dürfen  höchstens  mit  dem  Betrage  in  Ansatz  gebracht  werden,  zu  dem  sie  von  der
Reichsbank  beliehen  werden.

§  68.  Die  zur  Deckung  der  Pfandbriefe  dienenden  Hypotheken,  Wertpapiere  und  Gelder
müssen  den  Pfandbriefgläubigern  verpfändet  werden.

§  69.  Bei  den  zu  verpfändenden  Hypotheken  darf  die  Erteilung  eines  Hypothekenbrieses
nicht  ausgeschlossen  sein.

In  den  Verpfändungsverträgen  ist  zu  vereinbaren,  daß  die  Vorschriften  der  §§  1281—1283
BG.  außer  Anwendung  bleiben,  daß  die  Gesellschaft  auch  nach  eingetretener  Fälligkeit  der  Pfandbriefschulden
  das  ausschließliche  Recht  hat,  über  die  Hypothekenforderungen  durch  Kündigung
und  Einziehung  zu  verfügen,  und  daß  Leistungen  auf  diese  seitens  der  Hypothekenschuldner  nur  an
die  Gesellschaft  mit  Wirksamkeit  erfolgen  können.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  das  gezahlte  Geld,
soweit  es  zur  Deckung  der  Pfandbriefe  notwendig  ist,  an  den  Pfandhalter  zur  Verwahrung  unter
Mitverschluß  der  Gesellschaft  herauszugeben.

§  70.  Die  Gesellschaft  kann  die  Aufgabe  des  Pfandrechts  verlangen,  soweit  die  übrigen
verpfändeten  Hypotheken  und  Wertpapiere  zur  Deckung  der  Pfandbriefe  genügen  oder  die  Gesellichaft
eine  andere  vorschriftsmäßige  Deckung  beschafft.

Ist  die  Gesellschaft  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  oder  den  Bestimmungen  des  Darlehusvertrages
  dem  Hypothekenschuldner  gegenüber  zur  Aushändigung  des  Hypothekenbriefes  verpflichtel,
so  hat  der  Pfandhalter  den  Hypothekenbrief  der  Gesellschaft  auszuhändigen,  auch  wenn  die  in  Abs.  1
bezeichneten  Voraussetzungen  nicht  vorliegen.

Ist  die  Gesellschaft  dem  Hypothekenschuldner  gegenüber  zur  Vornahme  der  in  §  1145  Bd.
genannten  Handlungen  verpflichtet,  so  hat  der  Pfandhalter,  auch  wenn  die  in  Absatz  1  bezeichneten
Voraussetzungen  nicht  vorliegen,  den  Hypothekenbrief  den  in  §  1145  Be#.  genannten  Stellen  mu
der  Bestimmung  zu  übermitteln,  daß  die  Rückgabe  nur  an  ihn  zu  geschehen  habe.

In  bezug  auf  die  Herausgabe  des  Hypothekenbriefes  an  die  Gesellschaft  zum  Zwecke  des
Vermerks  der  teilweisen  Befriedigung  bewendet  es  bei  der  Vorschrift  des  §  72  Absatz  4.

§  71.  An  dem  Sitze  der  Verwaltung  in  Deutsch-Südwestafrika  ist  ein  Pfandhalter  31
bestellen.  Ferner  können  nach  dem  Ermessen  des  Reichskanzlers  (Reichs-Kolonialamt)  in  Berlin  und
an  denjenigen  Orten,  an  welchen  Hypotheken  ausgegeben  werden,  die  als  Unterlagen  für  die  Pfandbriefe
  dienen  sollen,  Stellvertreter  des  Pfandhalters  bestellt  werden.

Die  Bestellung  erfolgt  durch  den  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt)  nach  Anhörung  der
Gesellschaft.  Die  Bestellung  ist  jederzeit  widerruflich.  »

Die  Obliegenheiten  des  Pfandhalters  bzw.  seiner  Vertreter  können  auch  den  Kommissaren
(5  50)  des  Reichskanzlers  (Reichs-Kolonialamt)  übertragen  werden.

Die  Vergütung  für  den  Pfandhalter  oder  seine  Stellvertreter  wird  von  der  Auffichtsbehörde
nach  Anhörung  der  Gesellschaft  festgesetzt.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Pfandhalter  und  der  Gesellschaft  entscheidet  der  Reichskanzler
(Reichs-Rolonialamt).
§  72.  Der  Pfandhalter  vertritt  die  Gesamtheit  der  Pfandbriefgläubiger  bei  dem  Erwerb,