102 Abweisung augebrachtermaßen. Ungrund der zwelten Klage.
Diese Subrogation zur Ausübung des Einlssungs-Rechtes
findet unabhängig von dem Umstande
statt, daß zwar nicht der Ausübende, aber der
Haupt-Gläubiger dessen rechtzeitige Anmeldung versäumt
hat; in diesem Falle kömmt aber die Forderung
nur mit dem Betrage in Betracht, welcher
zur völligen Befriedigung des vorgemerkten Afterpfandgläubigers
erforderlich ist. «
OAGE.v.14.Apr-«11851.Nr.1158«-4«.
5.
Abweisung angebrachtermaßen. Ungrund der zweiten Klage,
· ausdenVokaktenerstchtlich.
Nachtrag zu Nr. 10. S. 147. f.
Bedenken, welche über die bezeichnete Mittheilung
erhoben wurden, veranlassen uns zu gegenwärtlgem
Nachtrage. So oft die Umstände des einzelnen
Falles vermuthen lassen, daß die frühere Unterlassung
der Geltendmachung des jetzigen Vorbringens
ihren Grund in einer Ungeschicklichkeit der Parthei
oder des Anwalts oder in besonderen Einflüssen
auf die Willensbestimmung hatte, ist die Voraussetzung
des a. a. O. aufgestellten Satzes nicht gegeben, d.
h. es ist dann die Annahme nicht gerechtfertigt:
durch die frühere Darstellung des Sachverhaltes sei
die Unrichtigkeit des jetzigen Vorbringens von Seite
des Klägers zugestanden, und dem neueren Beginnen
liege die unlautere Absicht zu Grunde, sich der
Rechtskraft der früheren Abweisung zu entziehen.
Aus diesem Gesichtspunkte läßt sich etwa gegen
die a. a. O. S. 149 mitgetheilte Entscheidung das
Bedenken erheben: die Geltendmachung der Bedrohung
mit Arrest könne früher deßwegen unterlassen
worden sein, weil man sich dem Richter nicht
verfeinden wollte. #
Von diesem Nachtrage möge zu Nr. 10 S.
147 f. Vormerkung gemacht werden.
Ked.: J. A. Seuffert. Verl.;: Palm &# Enke (Adolpy —
in Erlangen. "·«-