Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVIII. Band. (18)

102  Abweisung  augebrachtermaßen.  Ungrund  der  zwelten  Klage.

Diese  Subrogation  zur  Ausübung  des  Einlssungs-Rechtes
  findet  unabhängig  von  dem  Umstande
statt,  daß  zwar  nicht  der  Ausübende,  aber  der
Haupt-Gläubiger  dessen  rechtzeitige  Anmeldung  versäumt
  hat;  in  diesem  Falle  kömmt  aber  die  Forderung
  nur  mit  dem  Betrage  in  Betracht,  welcher
zur  völligen  Befriedigung  des  vorgemerkten  Afterpfandgläubigers
  erforderlich  ist.  «

OAGE.v.14.Apr-«11851.Nr.1158«-4«.
5.
Abweisung  angebrachtermaßen.  Ungrund  der  zweiten  Klage,

·  ausdenVokaktenerstchtlich.

Nachtrag  zu  Nr.  10.  S.  147.  f.

Bedenken,  welche  über  die  bezeichnete  Mittheilung
  erhoben  wurden,  veranlassen  uns  zu  gegenwärtlgem
  Nachtrage.  So  oft  die  Umstände  des  einzelnen
  Falles  vermuthen  lassen,  daß  die  frühere  Unterlassung
  der  Geltendmachung  des  jetzigen  Vorbringens
ihren  Grund  in  einer  Ungeschicklichkeit  der  Parthei
oder  des  Anwalts  oder  in  besonderen  Einflüssen
auf  die  Willensbestimmung  hatte,  ist  die  Voraussetzung
des  a.  a.  O.  aufgestellten  Satzes  nicht  gegeben,  d.
h.  es  ist  dann  die  Annahme  nicht  gerechtfertigt:
durch  die  frühere  Darstellung  des  Sachverhaltes  sei
die  Unrichtigkeit  des  jetzigen  Vorbringens  von  Seite
des  Klägers  zugestanden,  und  dem  neueren  Beginnen
  liege  die  unlautere  Absicht  zu  Grunde,  sich  der
Rechtskraft  der  früheren  Abweisung  zu  entziehen.
Aus  diesem  Gesichtspunkte  läßt  sich  etwa  gegen
die  a.  a.  O.  S.  149  mitgetheilte  Entscheidung  das
Bedenken  erheben:  die  Geltendmachung  der  Bedrohung
  mit  Arrest  könne  früher  deßwegen  unterlassen
  worden  sein,  weil  man  sich  dem  Richter  nicht
verfeinden  wollte.  #

Von  diesem  Nachtrage  möge  zu  Nr.  10  S.
147  f.  Vormerkung  gemacht  werden.

Ked.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;:  Palm  &#  Enke  (Adolpy  —
in  Erlangen.  "·«-