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lichen Uebereinkommens. ‚Was ist Mein und was ist Dein‘ lässt
sich nur noch mühsam auf Grund der langwierigen Vorverhandlungen,
der wechselseitigen Koncessionen nachträglich ermitteln und
es würde dem Grundgedanken aller Vertragstreue widersprechen,
wenn der eine Theil nach Abschluss des Vertrages berechtigt
gelten sollte, den ihm günstigen Partien der Uebereinkunft fortwirkende
Geltung und Kraft beizulegen, deren Respectirung vom
Gegner zu verlangen, während er selbst die ihm unbequemen oder
belastenden durch einseitigen legislativren Act aufheben könnte.
So wie ım vorliegenden Falle das Deutsche Reich sich über die rechtlichen
Schranken hinwegsetzte, die der deutsch-österr. Handelsvertrag
in Ansehung der Nichtanwendung des staatlichen Ausfuhrsverbotes
aufstellte, ebenso könnte ja mit gleich zutreffendem juristischen
Grunde Oesterreich-Ungarn etwa einen seinen inneren wirthschaftlichen
Verhältnissen abträglichen Tarifposten für die Einfuhr
durch einseitigen Act, durch Loslösung von den Fesseln des Vertrages
nach Gutdünken modificiren.
v. Aursess, ein genauer Kenner unseres deutschen Zoll- und
Vertragsrechts, bezeichnet es als Zweck der Handelsverträge, „für
den gegenseitigen Handel, Verkehr, Schifffahrts- und Gewerbebetrieb
der Angehörigen der vertragschliessenden Staaten bestimmte
Vorschriften zu vereinbaren. Durch die Handelsverträge
geben die Staaten autonome Rechte auf und
übernehmen Verpflichtungen, welche durch die selbstständige
Gesetzgebung nicht bedingt sind“'2)
Aus Literatur und Staatenpraxis lässt sich daher die These
entnehmen, dass ein internationales Vertragsrecht nur unter der
unerlässlichen Voraussetzung denkbar ist, dass die internationale
Rechtsordnung als Rechtsordnung übergeordneter Natur nicht
durch die einseitigen Gesetzgebungsacte der ihr eingegliederten
12) Die Zölle und Steuern, sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen
des deutschen Reiches, zum dritten Male bearbeitet in Hırra und
SEYDEL Annalen des deutschen Reiches. Jahrg. 1886, S. 252.