Inhaltsverzeichnis : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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lichen  Uebereinkommens.  ‚Was  ist  Mein  und  was  ist  Dein‘  lässt
sich  nur  noch  mühsam  auf  Grund  der  langwierigen  Vorverhandlungen,
  der  wechselseitigen  Koncessionen  nachträglich  ermitteln  und
es  würde  dem  Grundgedanken  aller  Vertragstreue  widersprechen,
wenn  der  eine  Theil  nach  Abschluss  des  Vertrages  berechtigt
gelten  sollte,  den  ihm  günstigen  Partien  der  Uebereinkunft  fortwirkende
  Geltung  und  Kraft  beizulegen,  deren  Respectirung  vom
Gegner  zu  verlangen,  während  er  selbst  die  ihm  unbequemen  oder
belastenden  durch  einseitigen  legislativren  Act  aufheben  könnte.
So  wie  ım  vorliegenden  Falle  das  Deutsche  Reich  sich  über  die  rechtlichen
  Schranken  hinwegsetzte,  die  der  deutsch-österr.  Handelsvertrag
in  Ansehung  der  Nichtanwendung  des  staatlichen  Ausfuhrsverbotes
  aufstellte,  ebenso  könnte  ja  mit  gleich  zutreffendem  juristischen
  Grunde  Oesterreich-Ungarn  etwa  einen  seinen  inneren  wirthschaftlichen
  Verhältnissen  abträglichen  Tarifposten  für  die  Einfuhr
durch  einseitigen  Act,  durch  Loslösung  von  den  Fesseln  des  Vertrages
  nach  Gutdünken  modificiren.

v.  Aursess,  ein  genauer  Kenner  unseres  deutschen  Zoll-  und
Vertragsrechts,  bezeichnet  es  als  Zweck  der  Handelsverträge,  „für
den  gegenseitigen  Handel,  Verkehr,  Schifffahrts-  und  Gewerbebetrieb
  der  Angehörigen  der  vertragschliessenden  Staaten  bestimmte
  Vorschriften  zu  vereinbaren.  Durch  die  Handelsverträge
  geben  die  Staaten  autonome  Rechte  auf  und
übernehmen  Verpflichtungen,  welche  durch  die  selbstständige
  Gesetzgebung  nicht  bedingt  sind“'2)

Aus  Literatur  und  Staatenpraxis  lässt  sich  daher  die  These
entnehmen,  dass  ein  internationales  Vertragsrecht  nur  unter  der
unerlässlichen  Voraussetzung  denkbar  ist,  dass  die  internationale
Rechtsordnung  als  Rechtsordnung  übergeordneter  Natur  nicht
durch  die  einseitigen  Gesetzgebungsacte  der  ihr  eingegliederten

 

12)  Die  Zölle  und  Steuern,  sowie  die  vertragsmässigen  auswärtigen  Handelsbeziehungen
  des  deutschen  Reiches,  zum  dritten  Male  bearbeitet  in  Hırra  und
SEYDEL  Annalen  des  deutschen  Reiches.  Jahrg.  1886,  S.  252.